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Ist ein Rechtsschutzfall eingetreten und der Rechtsschutzversicherer nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Kostenübernahme verpflichtet, erteilt er dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage über die entstehenden bzw. nach dem Versicherungsvertrag zu übernehmenden Kosten des Falls.
Die Deckungszusage ist in § 17 Abs. 4 ARB 2000/94 geregelt.
Die Deckungungszusage und die damit verbundene Kostenübernahme können rückwirkend wieder entfallen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass z. B. auf Grund einer Obliegenheitsverletzung kein Versicherungsschutz bestand.
Nach einem im Januar 2000 veröffentlichten Beschluss des BGH kann es zur Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers kommen, wenn er unberechtigt den Deckungsschutz abgelehnt hat und dadurch für den Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden ist, z. B. auf Grund der dann eingetretenen Verjährung des Anspruchs.

Erfolgsaussichten / Rechtsschutz
Rechtsschutzfall
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