Erfüllungsgehilfe ist nach der Rechtssprechung "wer nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Einzelfalles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung
einer ihm obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird". Nach
§ 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen
in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.