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Fahrzeugschaden

Inhaltsübersicht
1. Reparaturkosten
2. Lackierungskosten
3. Abschleppkosten
4. Entschädigungsgrenzen

1. Reparaturkosten

Nach § 249 Satz 2 BGB steht dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz der Aufwendungen zu, die er für die Beseitigung des Schadens an seinem Fahrzeug aufzuwenden hatte (konkrete Reparaturkostenabrechnung).

In der Praxis lässt der Halter sein Kraftfahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren und die Kosten dieser Reparatur werden in der Regel vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers übernommen. Es kommt manchmal vor, dass die Forderung der Werkstatt über den ortsüblichen Preisen liegen. In diesen Fällen hat der Geschädigte nur in begründeten Ausnahmefällen Anspruch auf vollständigen Ersatz. Ausnahmefall kann z. B. die Reparatur eines Oldtimers sein. Ein häufiges Streitthema, gerade bei älteren Fahrzeugen, ist die fiktive Wertverbesserung bei Ersatz der beschädigten Teile durch Neuteile.

Die gängige Rechtsprechung erlaubt dem Haftpflichtversicherer hier so genannte "Abzüge neu für alt" vorzunehmen.

Beispiel:

Bei einem sieben Jahre alten Fahrzeug wird der Kotflügel beschädigt und muss ersetzt werden. Der alte Kotflügel war vor Eintritt des Schadenereignisses bereits stark verrostet und wies weitere Lackschäden auf. Durch einen neuen Kotflügel wäre der Geschädigte weitaus besser gestellt als vor dem Unfall.

§ 249 BGB verlangt aber nur die Wiederherstellung des alten Zustandes. Hier darf der Haftpflichtversicherer auf Grund der Wertverbesserung Abzüge vornehmen. Die Höhe richtet sich nach Alter und Vorschäden am Fahrzeug.

2. Lackierungskosten

Bei Unfällen mit Beschädigung lackierter Teile gab es früher häufig Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die vollständige Übernahme der Lackierkosten, wenn durch Farbunterschiede der Einbau der neuen Teile sichtbar blieb und eine Ganzlackierung aus optischen Gründen notwendig wurde. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeiten des Abzuges "Neu für alt" erlaubt. Gegenwärtig ist dieses Problem aber auf Grund der hervorragenden technischen Möglichkeiten (z. B. computergestütztes punktgenaues Lackieren) eher selten geworden.

Verbringungskosten, d. h. Kosten für den Transport von einer Reparaturwerkstatt zu einer Lackiererei fallen dann an, wenn die Werkstatt selbst nicht über die technischen oder personellen Möglichkeiten der Lackierung verfügt. Es ist unstrittig, dass diese Kosten vom Versicherer übernommen werden müssen. Es darf dem Geschädigten nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug nur in einer Werkstatt mit angeschlossener Lackiererei reparieren zu lassen.

3. Abschleppkosten

Auch Abschleppkosten sind nach einem Unfall zu ersetzen. Auf Grund der Schadenminderungspflicht muss aber die Verhältnismässigkeit beachtet werden. So sind bei Kleinschäden nur Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt ersatzpflichtig und bei Totalschäden nur Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Verwertungsstelle.

4. Entschädigungsgrenzen

Wie oben erwähnt kann der Geschädigte grundsätzlich verlangen, sämtliche Reparaturkosten ersetzt zu bekommen, die für die Instandsetzung seines beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Bei älteren Kraftfahrzeugen oder auch bei umfangreichen Reparaturen kann dies dazu führen, dass dem Schädiger Aufwendungen entstehen, die als unverhältnismässig angesehen werden.

Beispiel:

Das beschädigte Fahrzeug ist alt und hat noch einen Wert von 1.000,- EUR. Eine Reparatur wäre allein vom Arbeitsaufwand her mit mehr als 1.000,- EUR anzusetzen. Folglich wäre eine Reparatur unverhältnismäßig.

Vor diesem Hintergrund hat man die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges als wirtschaftliche Entschädigungsobergrenze für die Reparaturkosten gesehen. Demnach ist der Reparaturaufwand (Reparaturkosten plus Wertminderung) dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) gegenüberzustellen. Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungsaufwand, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Grundsätzlich ist der Wiederbeschaffungswert auch die Entschädigungsgrenze. In der Regulierungspraxis wird diese Grenze aber auf 130% des Wiederbeschaffungswertes angehoben, sofern der Geschädigte den Wagen auch wirklich reparieren lässt und ein so genanntes "berechtigtes Eigeninteresse" am Erhalt des Fahrzeugs besteht. Der Wiederbeschaffungswert bleibt auf jeden Fall die Entschädigungsobergrenze, wenn

Diese Rechtsprechung gilt für private und gewerblich genutzte Fahrzeuge.


Abschleppkosten





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