Die befundbezogenen
Festzuschüsse betragen jeweils 50 v.H. der Beträge, die die Ärzte und Krankenkassen
für die Vergütung der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen auf der
Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgungen
(Regelversorgungsleistungen) vereinbart haben.