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Freistellungsverpflichtung gegenüber Auftragnehmern (Arbeitnehmern)

Ein Auftragnehmer (z.B. Arbeitnehmer) ist vom Auftraggeber (z.B. Arbeitgeber) bei gefahrgeneigtem Auftrag (Arbeit) von der Haftung für Schäden freizustellen, sofern der Auftraggeber es unterlässt, eine auch den Auftragnehmer schützende Pflichtversicherung (z.B. KFZ-Haftpflichtversicherung) oder übliche Haftpflichtversicherung (z.B. D&O-Police) abzuschliessen oder diese nicht ordnungsgemäß aufrechterhält. Die Verpflichtung wirkt nur im Innenverhältnis, d.h. der Geschädigte muss seinen Anspruch gegen den Auftragnehmer geltend machen. Der Auftragnehmer wiederum kann Zahlung bzw. Erstattung der an den Geschädigten zu leistenden bzw. geleisteten Beträge vom Auftraggeber verlangen.





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