Gleichartige Versorgung liegt vor, wenn zusätzlich zur Regelversorgung
Leistungen hinzukommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein der Regelversorgung
entsprechender Zahnersatz
zusätzliche Versorgungselemente wie zusätzliche keramische Verblendungen sowie
zusätzliche oder andere Verankerungs- bzw. Verbindungselemente aufweist. Mehrkosten
entstehen nur insoweit, als zahnärztliche und zahntechnische Leistungen anfallen,
die nicht als Regelversorgungsleistung dem Festzuschuss zugeordnet sind.