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Auch den Haushaltsführungsschaden hat ein Schädiger dem Verletzten gem. § 249 BGB zu ersetzen. Der Haushaltsführungsschaden besteht darin, dass ein Ehegatte oder ein Elternteil aufgrund der Verletzungshandlung seiner als Beitrag zum Unterhalt obliegender Hausarbeit nich nachkommen kann und zwar unabhängig davon, ob dieser neben der Hausarbeit einer beruflichen Beschäftigung nachgeht. Der Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens besteht auch, wenn tatsächlich keine Ersatzkraft eingestellt wird. In diesem Fall sind die Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe in bar zu ersetzen.
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