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Der Haushaltsscheck darf nur verwendet werden, wenn das an den im Einzelnen Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt 767 EUR nicht übersteigt. Dabei gilt nach § 14 Abs. 3 SGB IV eine Besonderheit: Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag (Nettobetrag) zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschließlich eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Mit dieser Fiktion wird die bei einer Nettolohnvereinbarung im Sozialversicherungsrecht ansonsten erforderliche Hinzurechnung der auf das Arbeitsentgelt entfallenden Steuern und Arbeitnehmerbeitragsanteile ausgeschlossen. Als Sonderregelung verbietet § 14 Abs. 3 SGB IV ferner die Berücksichtigung von nicht in Geld gewährten Einnahmen (z. B. Sachbezüge) bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts.
Ein Überschreiten der Entgeltgrenze führt zum Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens. In diesen Fällen ist nach § 14 Abs. 2 SGB IV eine Hochrechnung (sog. Abtastverfahren) vorzunehmen.
Beispiel 1 |
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Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin erhält für ihre Tätigkeit im Privathaushalt ein vertraglich vereinbartes Entgelt (Bruttolohnvereinbarung) von monatlich 750,00 EUR. Nach Abzug der Steuern (Steuerklasse V, Kirchensteuerpflicht besteht) verbleibt eine auszuzahlender Betrag von 560,00 EUR. Das Haushaltsscheckverfahren kann gewählt werden, da das maßgebende Arbeitsentgelt (hier: 750,00 EUR) die monatliche Entgeltgrenze nicht übersteigt. |
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Beispiel 2 |
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Eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin (Steuerklasse V, Kirchensteuerpflicht besteht) erhält für ihre Tätigkeit im Privathaushalt ein vertraglich vereinbartes Entgelt (Nettolohnvereinbarung) von monatlich 756,00 EUR. Dieser Betrag kommt auch zur Auszahlung. Das Haushaltsscheckverfahren kann nicht gewählt werden, da das maßgebende Arbeitsentgelt, also der ausgezahlte Betrag (756,00 EUR) zuzüglich der einbehaltenen Steuern (angenommen 180,00 EUR), die monatliche Entgeltgrenze von 767 EUR übersteigt. |
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Haushaltsscheck - Beschäftigte im Privathaushalt
Haushaltsscheck - Einzugsermächtigung
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