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Die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in den einzelnen Versicherungszweigen einschließlich der Versicherungsfreiheit bei geringfügig ausgeübten Beschäftigungen gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten, die im "vereinfachten Verfahren" gemeldet werden. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für einen nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Privathaushalt tätig wird. Allerdings ist bei solchen Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen und dabei festzustellen, ob der Arbeitsvertrag zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB) oder die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Die erforderliche Abgrenzung ist nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts festgelegten Abgrenzungskriterien ausgehend von den gesamten Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten scheidet allerdings regelmäßig aus, weil in der Ehe bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Gleiches gilt dem Grunde nach für im Haushalt Dienste leistende Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.
Die Verwendung eines Haushaltsschecks setzt - als Teil des arbeitsmarktpolitischen Gesamtkonzepts zur Schaffung neuer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze in Privathaushalten - die Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht eines im privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmers voraus. Als Arbeitgeber in diesem Verfahren kommen nur natürliche Personen in Betracht. Wird der Arbeitnehmer sowohl im Privathaushalt als auch im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt, kann das Haushaltsscheckverfahren nicht angewendet werden.

Haushaltsscheck - 767-EUR-Grenze
Haushaltsscheck - Einzugsermächtigung
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