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Die Verwendung eines Haushaltsschecks ist daran geknüpft, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte) und der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erteilt. Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden. Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderungen der Bankverbindung erteilt werden.

Haushaltsscheck - 767-EUR-Grenze
Haushaltsscheck - Beschäftigte im Privathaushalt
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