|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |

Nach § 28b Abs. 4 Satz 1 SGB IV bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung. Der Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung werden im Internet unter www.haushaltsscheck.de zur Verfügung gestellt. Diese können dann vom Arbeitgeber direkt am Bildschirm fehlergeprüft ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Blankoformulare auszudrucken und handschriftlich auszufüllen.
Für Arbeitgeber ohne Internet-Anschluss werden die Vordrucke von den Rentenversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Anforderung zur Verfügung gestellt; die Krankenkassen und Arbeitsämter sind bei der Anforderung behilflich.
Der Haushaltsscheck besteht aus drei Belegen, jeweils für die Krankenkasse, die/den Beschäftigte/n und den Arbeitgeber. Die Belege sind vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben; der entsprechende Beleg ist bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) einzureichen. Die Einzugsermächtigung ist bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderungen der Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.
Der Haushaltsscheck enthält folgende Angaben:
Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift und Betriebsnummer des Arbeitgebers,
Familienname, Vorname, ggf. Vorsatzwörter, Namenszusätze und Titel, Anschrift und Versicherungsnummer, so weit bekannt, des Arbeitnehmers (ist die Versicherungsnummer nicht bekannt, ist das Geburtsdatum anzugeben),
Kennzeichnung über Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers,
Kennzeichnung über die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse,
Kennzeichnung über den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung,
Name der Krankenkasse,
Datum und Unterschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers.
Zusätzlich sind anzugeben bei Abgabe des Haushaltsschecks als Meldung nach
§ 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV (diskontinuierliche Lohn- und Gehaltszahlung) der Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum, die Gesamtstundenzahl, in der Arbeitsentgelt erzielt wurde, sowie am Ende der Beschäftigung der Zeitpunkt der Beendigung;
§ 28a Abs. 7 Satz 2 SGB IV (kontinuierliche Lohn- und Gehaltszahlung) das monatliche Arbeitsentgelt und die wöchentliche Stundenzahl sowie am Ende der Beschäftigung der Zeitpunkt der Beendigung.
Das Arbeitsentgelt ist in vollen Euro ohne Centbeträge anzugeben. Centbeträge von mehr als 49 sind nach oben, Centbeträge von weniger als 50 nach unten auf volle EUR-Beträge zu runden.

Haushaltsscheck - Verfahren bei der Einzugsstelle
Haushaltsscheck - Verfahren beim Arbeitgeber
Haushaltsscheck
- 767-EUR-Grenze
Haushaltsscheck - Beschäftigte im Privathaushalt
Haushaltsscheck - Einzugsermächtigung
Haushaltsscheck - Geringfügig Beschäftigte
Haushaltsscheck - Übernahme AN-Beitragsanteile
Haushaltsscheck -
Verfahren
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006