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Haushaltsscheck - Geringfügig Beschäftigte


Die Krankenkassen, die die Sozialversicherungsbeiträge im Haushaltsscheckverfahren zu berechnen haben, müssen zunächst prüfen, ob

1.

bei dem gemeldeten Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, auf Grund derer Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten sind,

2.

die vorliegende geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei wegen geringfügiger Entlohnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder wegen Kurzfristigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist und

3.

der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat.

Diese Prüfungen lassen sich mit den derzeitigen Daten des Haushaltsscheckverfahrens nicht ohne Weiteres vornehmen.

Zu. 1.
Diese Prüfung lässt sich aus dem im Haushaltsscheckverfahren gemeldeten Arbeitsentgelt allein nicht ableiten. Denn Erstens könnten noch weitere Beschäftigungen vorliegen und Zweitens könnte der Privathaushalt eine Einmalzahlung (z.B. Weihnachtsgeld) leisten. Beides könnte dazu führen, dass die vom privaten Arbeitgeber als geringfügig beurteilte Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliegt mit der Folge, dass nicht, wie angenommen nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, sondern reguläre Beiträge zu grundsätzlich allen Versicherungszweigen anfallen.

Zu 2.
Ist die Beschäftigung kurzfristig, fallen Beiträge zur Sozialversicherung überhaupt nicht an, weshalb das Verfahren ins Leere geht.

Zu. 3.
Hat der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, sind zu den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung (in Höhe von 10 % und 12 %) Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung aus mindestens 155 EUR pro Monat zu zahlen. Diese Aufstockungsbeiträge hätte eigentlich der Arbeitnehmer zu tragen. Das Haushaltsscheckverfahren verpflichtet jedoch den Privathaushalt alle Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein aufzubringen. Ein Umstand, der die privaten Haushalte veranlassen dürfte, am Verfahren nicht teilzunehmen.

Die privaten Haushalte dürften aber auch schon deshalb kaum Interesse zeigen, für ihre versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten am Haushaltsscheckverfahren teilzunehmen, weil sich die gezahlten aber nicht zur Versicherungspflicht führenden Arbeitsentgelte und auch die darauf entfallenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung steuermindernd nicht auswirken. Sie können also vom Privathaushalt von der Einkommensteuer nicht abgesetzt werden.

Aber auch die Arbeitnehmer werden - wie bisher - nicht daran interessiert sein, dass der Arbeitgeber am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Denn dadurch erhält die Sozialversicherung Daten, auf Grund derer sie zu der Erkenntnis gelangen kann, dass z. B. die im Privathaushalt ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen Beschäftigungen zusammenzurechnen ist, was zur Sozialversicherungspflicht auch in der Nebenbeschäftigung führt. Für diesen Fall hätte zwar der Privathaushalt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu tragen, jedoch hätte der Arbeitnehmer die Arbeitsentgelte zu versteuern, wobei er wegen der zwischen den Krankenkassen und den Finanzämtern inzwischen eingeführten Meldepflicht dieser Steuer nur entgehen kann, wenn sein privater Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornimmt (bis zu 325 EUR monatlich möglich). Dies führt aber zu einer weiteren Belastung des Arbeitgebers, was diesen erneut dazu veranlassen dürfte, am Haushaltsscheckverfahren nicht teilzunehmen.


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