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Haushaltsscheck - Verfahren


Der Haushaltsscheck und die Einzugsermächtigung werden im Internet unter www.haushaltsscheck.de zur Verfügung gestellt. Für Arbeitgeber ohne Internet-Anschluss werden die Vordrucke von den Rentenversicherungsträgern und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Anforderung zur Verfügung gestellt; die Krankenkassen und Arbeitsämter sind bei der Anforderung behilflich.

Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Einzugsstelle, also der Krankenkasse, für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer grundsätzlich bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung eine vereinfachte Meldung, den so genannten Haushaltsscheck, wenn er der Auffassung ist, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a SGB IV stark reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass das an den Arbeitnehmer von einem Privathaushalt gezahlte Arbeitsentgelt 767 EUR im Monat nicht übersteigt.

Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag (Nettobetrag) zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschließlich eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Weitere Bedingung ist, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (§ 10 LFZG) erteilt. Das Verfahren wiederholt sich bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung, es sei denn, das Arbeitsentgelt und die Arbeitsstunden bleiben monatlich unverändert und der Haushaltsscheck wird als "Dauerscheck" gekennzeichnet.

Die Einzugsstelleprüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit, berechnet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Arbeitgeber ein und leitet die Beiträge, die nicht für sie bestimmt sind, an die zuständigen Versicherungsträger weiter. Sowohl zum Jahresende als auch bei Ende der Beschäftigung erteilt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie über die Höhe der gezahlten Entgelte. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung bzw. der Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Daten. Dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Unfallversicherungsträger sind Name und Anschrift des privaten Arbeitgebers zu melden. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist nicht obligatorisch. Dem Arbeitgeber steht es somit frei, sich für dieses Verfahren zu entscheiden oder das übliche Melde- und Beitragsverfahren zu nutzen.


Haushaltsscheck - 767-EUR-Grenze
Haushaltsscheck - Beschäftigte im Privathaushalt
Haushaltsscheck - Einzugsermächtigung
Haushaltsscheck - Geringfügig Beschäftigte
Haushaltsscheck - Übernahme AN-Beitragsanteile

Haushaltsscheck - Form und Inhalt
Haushaltsscheck - Verfahren bei der Einzugsstelle
Haushaltsscheck - Verfahren beim Arbeitgeber





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