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Haushaltsscheck - Verfahren bei der Einzugsstelle


1. Feststellung der Versicherungspflicht

Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kann die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit auf Grund der Angaben im Haushaltsscheck nicht abschließend festgestellt werden, hat die Einzugsstelle beim Arbeitnehmer die erforderlichen Auskünfte einzuholen und sich ggf. erforderliche Unterlagen vorlegen zu lassen. Der Arbeitnehmer ist im Übrigen nach § 28o Abs. 2 SGB IV zur Auskunft bzw. zur Vorlage verpflichtet.

Bei Verwendung des Haushaltsschecks als Meldung nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV wird mit dem letzten Tag der gemeldeten entgeltlichen Beschäftigung das Ende der Versicherungspflicht unterstellt, wenn auf diesen Tag ein voller Kalendermonat folgt, für den kein Haushaltsscheck ausgestellt wurde und keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erhaltenden Tatbestände vorliegen.

2. Berechnung und Einzug der Beiträge und Umlagen

Nach § 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV berechnet die Einzugsstelle bei Verwendung eines Haushaltsschecks den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Sie zieht die errechneten Beiträge und Umlagen am Fälligkeitstag mittels Lastschriftverfahren ein. Im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnete Beiträge werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Einzugsstelle, spätestens jedoch am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Gleiches gilt für die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz.

Wird das Arbeitsentgelt monatsübergreifend erzielt (z. B. vom 21. April bis zum 03. Mai), ist es für die Beitragsberechnung monatsbezogen aufzuteilen. (Fälligkeit der Beiträge)

3. Weiterleitung der Beiträge

Die Einzugsstelle hat der bei ihr errichteten Pflegekasse, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge weiterzuleiten. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind ausschließlich an die jeweilige Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten. Diese Regelung geht von der Überlegung aus, dass es sich bei diesen Tätigkeiten regelmäßig um Arbeitertätigkeiten handelt.

4. Meldung an die Unfallversicherung

Bei der Verwendung eines Haushaltsschecks meldet die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 5 SGB IV dem für die Region der Einzugsstelle zuständigen Träger der Unfallversicherung im kommunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den privaten Haushalt mit seinem Namen und seiner Anschrift. Abweichend hiervon leitet die Krankenkasse die Meldung dem für den Sitz des Unternehmens / Privathaushalts örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich zu. Meldungen, die irrtümlicherweise bei einem unzuständigen Unfallversicherungsträger eingehen, werden an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet.

5. Bescheinigung an den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer erhält von der Krankenkasse über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Entgelte eine entsprechende Bescheinigung. Die Bescheinigung ist mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines jeden Jahres für alle im Vorjahr gemeldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgaben der letzten Meldung für den Arbeitnehmer auszustellen.

6. Bescheinigung an den Arbeitgeber

Die Krankenkasse bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts sowie der darauf entfallenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen.


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