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Haushaltsscheck - Verfahren beim Arbeitgeber


1. Meldeanlass, Meldefristen

Der Haushaltsscheck ist nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV grundsätzlich bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung auszufüllen. Er ist der zuständigen Krankenkasse unverzüglich einzureichen.

Bei kontinuierlicher monatlicher Lohn- und Gehaltszahlung ist nach § 28a Abs. 7 Satz 2 SGB IV der Beginn und das Ende der Beschäftigung sowie eine Änderung des ausgezahlten Betrags oder der wöchentlichen Arbeitsstunden unverzüglich zu melden.

2. Zuständige Einzugsstelle / Krankenkasse

Der Haushaltsscheck ist der Krankenkasse einzureichen, die der Arbeitnehmer für die Durchführung seiner Krankenversicherung gewählt hat. Die Wahl wird mit einer Mitgliedsbescheinigung dokumentiert. Trifft der Arbeitnehmer keine Wahl oder ist er nicht gesetzlich krankenversichert, ist der Haushaltsscheck bei der Krankenkasse einzureichen, bei der zuletzt eine Versicherung (ggf. auch eine Familienversicherung) bestand. Lässt sich eine "letzte" Krankenkasse nicht bestimmen, kann der Haushaltsscheck einer nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbaren Krankenkasse eingereicht werden. (Krankenkassenwahl)

3. Aufzeichnungspflichten

Die Vorschrift des § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV entbindet den Arbeitgeber, der das Haushaltsscheckverfahren nutzt, konsequenterweise von der Verpflichtung, der Einzugsstelle rechtzeitig einen Beitragsnachweis einzureichen, zumal die Beiträge bei diesem Verfahren von der Einzugsstelle berechnet werden. Arbeitgeber, die das Haushaltsscheckverfahren anwenden, werden nach § 28p Abs. 10 SGB IV hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer in ihrem Privathaushalt nicht einer Betriebsprüfung unterzogen. Im Übrigen sind sie ohnehin von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt (§ 28f Abs. 1 Satz 2 SGB IV).


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Haushaltsscheck - Verfahren bei der Einzugsstelle

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