Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGHZ 100,185). Beispiele: Krieg, Kriegsgefahren, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Reaktorunfälle.