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Inbegriffsversicherung

Im Bereich gewerblicher und industrieller Versicherungen wird der Betrieb nicht als solcher versichert, als ein einziges Risiko, sondern hier versichern die Versicherungsgesellschaften nach Inbegriffen, also alle Gegenstände, die auf Grund ihrer Art, Funktion oder Gefährdung zusammengehören.

Dazu gehören:

Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein werden diese Sachgruppen oder Inbegriffe einzeln aufgeführt und jeder Inbegriff durch eine eigene Versicherungssumme und eine eigene Prämie gedeckt. Es ist eine Form des Sammelvertrags für die verschiedenen Inbegriffe.

In der Regel wird in zusätzlichen Bedingungen vereinbart, dass zwischen allen oder zusätzlichen Inbegriffen ein Ausgleich stattfindet. So kann teilweise Unterversicherung vermieden werden, da bei Unterversicherung eines Inbegriffes die überschüssige Summe eines überversicherten Inbegriffes dem unterversicherten zugeschlagen werden kann.

Im Folgenden ein Beispiel:

Im Versicherungsschein des X-Betriebes sind folgende Inbegriffe versichert:

  1. Das Betriebsgebäude hat einen tatsächlichen Wert von EUR 1.000.000, ist aber nur mit EUR 500.000 versichert. Es besteht eine Unterversicherung von 50 %.

  2. Der Wert der betriebstechnischen Einrichtung beträgt EUR 800.000 und ist mit EUR 600.000 versichert. Die Unterversicherung beträgt 25 %.

  3. Die gesamte betriebskaufmännische Einrichtung ist mit EUR 120.000 versichert, tatsächlicher Wert ist aber EUR 80.000. Die Überversicherung beträgt 33 1/3 %.

  4. Die Vorräte sind mit EUR 200.000 versichert. Weil zurzeit keine Vorräte vorhanden sind, besteht eine Überversicherung von 100 %.

  5. Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten sind mit EUR 50.000 auf erstes Risiko versichert.

Im Versicherungsvertrag wurde ein Ausgleich zwischen den Positionen 1 bis 4 vereinbart, soweit Über- bzw. Unterversicherung besteht.

Der X-Betrieb erleidet in den unter 1, 2 und 3 aufgeführten Ziffern im Versicherungsfall Totalschaden. Die Entschädigung, die der Versicherungsnehmer in diesem Fall erhält, errechnet sich wie folgt:


Nach dieser Entschädigungsformel erhält der Versicherungsnehmer folgende Entschädigungen:

  1. (500.000 X 1.000.000) : 1.000.000 = 500.000; Entschädigungsleistung: Gebäude = EUR 500.000

  2. (600.000 X 800.000) : 800.000 = 600.000; Entschädigungsleistung: Betriebstechnische Einrichtung = EUR 600.000

  3. Es besteht eine 33 1/3 % Überversicherung. Der Schaden wird zu 100 % ersetzt. Übrig bleiben EUR 40.000, die mit den Ziffer 1, 2 und 3 ausgeglichen werden.

  4. (siehe unten)

  5. für die Aufräum-, Lösch- und Abbruchkosten erhält der Versicherungsnehmer EUR 50.000.

Der Gesamtschaden beträgt EUR 1.950.000. Als Entschädigungsleistung erhält der Versicherungsnehmer EUR 1.250.000.

Da in der Ziffer 3 die EUR 40.000 der Überversicherung nicht ausgeschöpft wurden, stehen diese EUR 40.000 zum Ausgleich der Ziffern 1 oder 2 zur Verfügung.

Die in der Ziffer 4 aufgeführten Vorräte waren nicht vorhanden, es besteht daher eine 100%-ige Überversicherung von EUR 200.000. In der Rechtsprechung war die Frage lange strittig, ob hier überhaupt die Summe aus der Überversicherung zum Ausgleich zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Urteil zu Gunsten der Versicherungsnehmer eindeutig bejaht, denn Sinn des Positionsausgleiches sei ja der Schutz vor Unterversicherung. Der Unternehmer habe aber weder die Zeit noch entsprechende Kenntnis, laufend zu prüfen, ob die eine oder andere Position unterversichert sei (BGH 08.06.1983 - IVa ZR 170/81, veröffentlicht in: VersR 1983, S. 1122). So erhält der Versicherungsnehmer aus der Ziffer 4 zusätzlich EUR 200.000 aus dem Positionenausgleich und weitere EUR 40.000 aus der Ziffer 3, also insgesamt 1.490.000 EUR Entschädigungsleistung.

Erstes Risiko

Unterversicherung


Vrs100Checkliste: Betriebliche Risiken





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