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Innere Unruhen

Neben dem Krieg gilt auch die innere Unruhe als Ausschlusstatbestand der meisten Versicherungsbedingungen. Unter innerer Unruhe wird eine Störung der öffentlichen Ordnung und Ausübung von Gewalttaten durch erhebliche Teile eines Volkes verstanden. Dazu gehören Schäden wie Zerstörung, Beschädigung und Wegnahme von Sachen in Zusammenhang mit der inneren Unruhe. Die Abgrenzung zu einzelnen Gewaltakten wie anlässlich einer gewalttätigen Demonstration einerseits und einem Krieg andererseits stellt sich in der Praxis als nicht ganz einfach dar.

Folgendes gilt für die Lebensversicherung:

Verstirbt eine versicherte Person infolge innerer Unruhen, bleibt der Lebensversicherer zur Erbringung der vollen Todesfall-Leistung verpflichtet (§ 9 ALB).


Todesfall

Todesfall-Leistung / Lebensversicherung





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