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Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
Aufgabe der KFZ-Haftpflichtversicherung ist die "Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
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Personen verletzt oder getötet werden, |
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Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, |
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Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen." |
Die KFZ-Haftpflichtversicherung erfüllt - wie die anderen Haftpflichtversicherungen auch - zwei wesentliche Funktionen:
Prüfung der Haftungsfrage und
Rechtsschutz.
Zunächst wird geprüft, ob der Versicherungsnehmer überhaupt für ein bestimmtes Verhalten zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ergibt diese Prüfung der Haftungsfrage, dass der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, entschädigt der Versicherer bis zur vertraglich vereinbarten Haftungssumme. Diese Haftung kann auf eine bestimmte Summe begrenzt oder auch unbegrenzt sein. Ausgeschlossen ist die Haftung für Alkoholtäter: Verursacht der Versicherungsnehmer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln einen Verkehrsunfall und ist er auf Grund der Rauschmittel nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, ist der Versicherer nach § 2b Abs. 1 e) AKB 95 von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer in der KFZ-Haftpflichtversicherung Rechtsschutz. Werden unberechtigte Ansprüche an den Versicherungsnehmer gestellt, werden diese vom Versicherer sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.
Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge wie Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Kleinkrafträder, Mopeds, Mofas usw. Vor der Zulassung des Kraftfahrzeugs ist die Haftpflichtversicherung nachzuweisen (§ 29a StVZO).
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind:
Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine Haftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.
Erlischt die KFZ-Haftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Der Ausschluss von - unter kaufmännischen Gesichtspunkten betrachtet - unfallträchtigen und damit teuren Risikogruppen, wie etwa jungen Fahranfänger mit PS-starken Kraftfahrzeugen, von der KFZ-Haftpflichtversicherung ist also nicht möglich. Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen einen Antragsteller ablehnen kann, sind sehr begrenzt: War ein Antragsteller schon einmal bei diesem Versicherungsunternehmen versichert und wurde der KFZ-Haftpflichtversicherung wegen Nichtzahlung einer Prämie oder nach einem Unfall gekündigt, kann die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsantrag ablehnen (§ 5 Abs. 4 PflVG). Trifft keine dieser Ausnahmen zu, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag anzunehmen. Er kann ihn nicht ablehnen oder den Antragsteller zu einer anderen Versicherungsgesellschaft schicken. Allerdings muss der Versicherer dann nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen versichern (seit 1.7.1997: 2,5 Mio. EUR pro Person, maximal jedoch 7,5 Mio. EUR für Personenschäden; 500.000 EUR für Sachschäden; 50.000 EUR für Vermögensschäden - gemäß Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG). Darüber hinausgehende Anträge auf den erweiterten Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung und der Insassenunfallversicherung kann der Versicherer bei Risikogruppen ablehnen.
Seit dem Jahresbeginn 1995 gibt es das bisherige Standardprodukt "KFZ-Haftpflichtversicherung" nicht mehr. Gleiches gilt für die Fahrzeugversicherung, die so genannte Kaskoversicherung. Nunmehr können die Versicherungsunternehmen dem Kunden unterschiedliche Vertragsmöglichkeiten anbieten. Dabei sind sowohl die Versicherungsbedingungen als auch die Vertragsbestimmungen von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich. Der Kunde wird durch die von Gesellschaft zu Gesellschaft differierenden Vertragsbedingungen und Rabattangebote, z. B. den "Ladytarif" für Frauen, Wenigfahrertarife (unter 9.000 km / 30.000 km p. a.), Garagentarife usw. in diesem Versicherungsbereich immer mehr auf eine qualifizierte Beratung angewiesen sein.
So sind bisher einheitlich geregelte Bestimmungen, wie die Rückstufung des Versicherungsnehmers im Schadenfall, je nach Gesellschaft nunmehr unterschiedlich gestaltet: Wird der Versicherungsnehmer nach einem Unfall bei der einen Versicherungsgesellschaft aus der günstigsten Schadenfreiheitsklasse um acht Rabattklassen zurückgestuft, gewähren andere Versicherungsunternehmen in diesem Fall bei nur einem Schaden nach wie vor die gleiche Schadenfreiheitsklasse. Die Unübersichtlichkeit der Vertragsbedingungen wird auch dadurch vergrößert, dass die Versicherungsunternehmen die Vertragsbedingungen jeweils der Marktlage anpassen. Nach wie vor gilt hier der Grundsatz, dass der Kunde bei einem Schadenfall und drohender Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse immer prüfen sollte, ob er Kleinschäden bis etwa 500,- EUR nicht besser selbst bezahlt. Eine Rückstufung wirkt sich für den Versicherungsnehmer finanziell über viele Jahre aus und kann damit letztlich mit höheren Kosten zu Buche schlagen.
In der KFZ-Haftpflichtversicherung gibt es den formellen, den technischen und den materiellen Versicherungsbeginn.
Mit formellem Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Versicherungsvertrag mit der Annahme des Antrages durch das Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Der Versicherungsnehmer erhält den Versicherungsschein, die vorläufige Deckung erlischt und die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag beginnen.
Als technischer Versicherungsbeginn wird der im Versicherungsschein vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages angegeben. Ab diesem Datum muss der Versicherungsnehmer die Prämie entrichten.
Der materielle Versicherungsbeginn ist derjenige Zeitpunkt, ab dem die Versicherungsgesellschaft Versicherungsschutz gewährt. Erst mit der Einlösung des Versicherungsscheines, also der Bezahlung der Erstprämie, beginnt nach § 1 Abs. 1 AKB der Versicherungsschutz.
Vor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte "vorläufige Deckung". Diese vorläufige Deckung - ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger Vertrag - gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, der so genannten "Doppelkarte". Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt. Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen. Eine wesentliche Pflicht - und dies gilt nach wie vor für alle Gesellschaften - ist, nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines. Verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 3 Nr.4 PflVG das Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Der Versicherer ist nach § 3 Nr. 9 PflVG berechtigt, vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem Versicherungsschein.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Einlösen des Versicherungsscheines oder der vorläufigen Deckungszusage. Im Versicherungsfall können beide Vertragspartner innerhalb eines Monats den Versicherungsvertrag kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer nach einem Schadenfall entschädigt oder die Entschädigung ablehnt (§ 158 VVG).
Um seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss, die Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens einzuhalten. So muss der Versicherungsnehmer innerhalb einer vom Versicherer festgesetzten Frist einen Unfall schriftlich anzeigen. Er ist zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang, zur Vorlage von Belegen sowie zur Minderung des Schadens bzw. zur Schadensabwendung verpflichtet. Der Versicherungsnehmer darf ohne Zustimmung des Versicherers keine Schadenersatzpflicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht, kann ihm der Versicherungsschutz - selbst bei grober Fahrlässigkeit - nicht verweigert werden. Nur bei bewusst gesetzes- und vorschriftswidrigen Handlungen, zum Beispiel Fahren ohne Fahrerlaubnis u. Ä., ist dies möglich.
Der geschädigte Dritte kann nach § 3 PflVG seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Selbst wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages verstoßen hat, z. B. bei Unterlassung einer Unfall- anzeige, ist das Versicherungsunternehmen nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten befreit. Allerdings muss dieser dem Versicherungsunternehmen innerhalb von 14 Tagen Anzeige erstatten und ihm die geforderten Auskünfte geben.
Die Versicherungsprämien bei den einzelnen Versicherungs- unternehmen sind unterschiedlich hoch. Gründe hierfür sind zum einen die Kosten für den Außendienst - wobei hier der Service, die Beratung sowie die Abwicklung im Schadenfall die Höhe der Versicherungsprämie durchaus rechtfertigen kann -, zum anderen die Höhe anderer Verwaltungskosten. Neben diesen Kosten brauchen die Versicherungsunternehmen eine ausreichende Deckung für anfallende Schadensfälle. Die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Dritter steht hierbei an erster Stelle und muss auf Dauer gewährleistet sein.
Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen richtet sich grundsätzlich nach der Typklasse für die KFZ-Haftpflichtversicherung, die die Schadenhäufigkeit des Fahrzeugtyps wiedergibt, und den Tarifbestimmungen des Versicherungsunternehmens.
Tarifgruppe A
Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO, die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Genossenschaft oder der Gartenbaugenossenschaft sind, dazu gehören auch Ruheständler und Familienangehörige.
Tarifgruppe B
Diese Tarifgruppe umfasst alle Beamten, Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, sowie Berufs- und Zeitsoldaten, aber nicht Wehrpflichtige.
Tarifgruppe N
Die Tarifgruppe N gilt für alle, die nicht zu den beiden erstgenannten Tarifgruppen A und B gehören.
Prämienrabatte für Werksangehörige von Kraftfahrzeugherstellern, für Schwerbehinderte, Frauen usw. sind bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen zu erfragen.

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