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Kündigungsfrist

Besondere Bestimmungen zu Kündigungsfristen bei Versicherungsverträgen sind vor allem in den § 8 VVG und § 31 VVG vorgesehen.

Bei Versicherungsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, beträgt die Kündigungsfrist wenigstens einen Monat, höchstens drei Monate, jeweils zum Ende eines Jahres (§ 8 Abs. 2 VVG i.V.m.§ 9 VVG). Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass auf das Kündigungsrecht bis zur Dauer von zwei Jahren verzichtet wird. Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspartner gleich sein.

Bei Versicherungsverhältnissen, die für mehr als fünf Jahre eingegangen werden, kann der Vertrag zum Ende des fünften und jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden (§ 8 Abs. 3 S. 1 VVG). Dies gilt jedoch nicht für Lebens- und Krankenversicherungen, und nach der Übergangsregelung zu § 8 Abs. 3 VVG nicht für Versicherungsverträge, die vor dem 24.06.1994 abgeschlossen wurden.

Dennoch unterliegen auch solche älteren Verträge einer gerichtlichen Kontrolle, sofern eine formularmäßig bestimmte lange Vertragsdauer eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers bedeutet. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die formularmäßige Bestimmung über eine zehnjährige Laufzeit einer Wohngebäudeversicherung gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt und deshalb unwirksam ist, auch wenn für die lange Vertragsdauer Prämienrabatte vereinbart sind, (BGH 22.02.1995 - IV ZR 44/94).

Auf Vereinbarungen zu Versicherungsverhältnissen, die diese Kündigungsmöglichkeiten zu Ungunsten des Versicherungsnehmers abändern, kann sich der Versicherer nicht berufen (§ 15a VVG).

Ein besonderes Kündigungsrecht besteht für den Versicherungsnehmer immer dann, wenn sich auf Grund einer Anpassungsklausel die Höhe der Prämie ändert, ohne dass sich zugleich der Versicherungsumfang verändert. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung - das Versicherungsverhältnis kündigen (§ 31 VVG). Auch bei dieser Regelung handelt es sich um eine Änderung des Versicherungsvertragsrechts, die am 29.07.1994 in Kraft getreten ist.

Jedoch gibt es auch für § 31 VVG eine Übergangsregelung: Danach ist § 31 VVG auf die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung (29.07.1994) bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken-, Kraftfahrzeug- und Haftpflichtversicherungen anzuwenden. Auf die übrigen zur Zeit des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Versicherungsverhältnisse findet § 31 VVG keine Anwendung.


Kündigung

Kündigungspflicht





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