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Unter den Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung fallen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen folgende Schadensfälle:
die durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule hervorgerufene Verrenkung eines Gelenks oder das Zerren oder Zerreißen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln (§ 1 IV AUB 88 / § 1 IV Abs. 3 AUB 94 / 1.4 AUB 99), z. B. Verletzung bei einem Sprung, weil das Risiko falsch eingeschätzt wurde (dazu auch: BGH 12.12.1984 - IVa ZR 88/83, veröffentlicht in: VersR 1985, S. 177; BGH 23.11.1988 - IVa ZR 38/88, veröffentlicht in: MDR 1989, S. 337);
Infektion durch Eindringen von Krankheitserregern über eine Unfallverletzung (§ 2 II. (3) AUB 88 / § 2 II. (3) AUB 94), z. B. Infektion einer Wunde, die sich die Person bei einem unter den Vertrag fallenden Unfall zugezogen hatte; ausgenommen sind Infektionen über geringfügige Haut- und Schnittverletzungen, sofern nicht Tollwut- oder Wundstarrkrampferreger eingedrungen sind; gem. 5.2.4.1 AUB 99 sind Infektionen durch Insektenstiche ausgeschlossen, während Tollwut und Wundstarrkrampf nach 5.2.4.2 AUB 99 wieder eingeschlossen sind.
Geistes- und Bewusstseinsstörungen, Anfälle, auch Eingriffe und Heilmaßnahmen, die durch einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall verursacht wurden (§ 2 I. (1) Satz 2, II (2) Satz 2 AUB 88 / § 2 I. (1) Satz 2, II. (2) Satz 2 AUB 94 / 5.1.1 AUB 99), z. B. wiederholte Operationen an einem komplizierten Beinbruch;
Bauch- und Unterleibsbrüche, soweit diese durch eine unter den Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind (§ 2 III. (1) Satz 2 AUB 88 / § 2 III. (1) Satz 2 AUB 94 / 5.2.7 AUB 99), z. B. Zuziehen eines Leistenbruchs beim Transport eines schweren Gegenstandes;
Bandscheibenschädigungen sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, wenn ein Unfallereignis, das plötzlich von außen auf den Körper wirkt, eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung des Versicherten bewirkt (§ 2 III.(1) Satz 2 AUB 88 / § 2 III. (1) Satz 2 AUB 94 / 5.2.1 AUB 99), z. B. Bandscheibenvorfall beim Transport eines schweren Gegenstandes.

Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
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