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Das Bundessozialgericht hat zwei Urteile (BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 31/99 R
und BSG, 20.11.2001 - B 1 KR 26/00 R) zur Thematik der Leistungsabgrenzung bei
Kassenwechsel gefällt. Das BSG stellte klar, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse
für eine konkrete Behandlungsmaßnahme nicht von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt
des Eintritts des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt
der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt. Dieser Grundsatz ist in einer
Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.10.2002
(i.d.F. vom 24.07.2003 eingeflossen.
Für die Erbringung von Zahnersatz
und die Übernahme der Kosten von Erweiterungen bzw. Wiederherstellungen ist
dementsprechend die Krankenkasse zuständig, der der Versicherte am Tag der Erbringung
der Leistung angehört. Als Tag der Leistungserbringung in diesem Sinne gilt
für die Erbringung von Zahnersatz
der Tag der Eingliederung des Zahnersatzes. Bei Interimsprothesen, die auf der
Grundlage eines eigenständigen Heil- und Kostenplans erbracht werden, ist der
Tag der Eingliederung der Interimsprothese maßgebend. Die vorgenannten Regelungen
gelten auch für Reparaturen (Erweiterungen / Wiederherstellungen).
Bei einem Wechsel der Krankenkasse während des Behandlungsfalls wird von der
nunmehr zuständigen Krankenkasse die Kostenübernahmeerklärung der den Heil-
und Kostenplan genehmigenden Krankenkasse grundsätzlich anerkannt. Dies
gilt insbesondere bezüglich der Art der Versorgungsform sowie der Höhe der Kostenzusage
(z.B. 60 oder 100 %).
Auch für die neu zuständige Krankenkasse gilt, dass die Leistungspflicht erlischt,
wenn der Zahnersatz
nicht innerhalb der auf dem Heil- und Kostenplan festgelegten Frist eingegliedert
wird.
Nach § 27 Abs. 2 SGB V haben bestimmte Versicherte Anspruch auf Versorgung mit
Zahnersatz
nur, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied
einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V versichert waren oder wenn die Behandlung
aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist. Fraglich ist, ob
unter "Inanspruchnahme" der Leistung Zahnersatz
der Beginn der zahnärztlichen Behandlung (Ausstellung des Heil- und Kostenplans)
oder aber der spätere Zeitpunkt der Eingliederung des Zahnersatzes zu verstehen
ist.
Das BSG hat mit o.g. Urteilen festgestellt, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse
für eine Behandlungsmaßnahme bei einem Kassenwechsel nicht von der Mitgliedschaft
im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls , sondern von der Mitgliedschaft
im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt und sich dementsprechend
bei Zahnersatz
die Zuständigkeit der Krankenkasse nicht nach dem Zeitpunkt der Aufstellung
des Heil- und Kostenplans, sondern nach dem Zeitpunkt der Eingliederung des
Zahnersatzes richtet. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die Regelung des §
27 Abs. 2 SGB V nicht übertragbar, da hier - auch unter Berücksichtigung der
Regelungen in Abschnitt V der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des § 11 BVFG - der Beginn der Zahnersatzbehandlung maßgebend ist. Daher ist
bei Anwendung des § 27 Abs. 2 SGB V auch weiterhin auf den Tag der Ausstellung
des Heil- und Kostenplanes abzustellen.
Unter "Inanspruchnahme" der Leistung Zahnersatz
i.S. des § 27 Abs. 2 SGB V ist nach einem Besprechungsergebnis der Krankenkassen-Spitzenverbände
vom 22./23. Januar 2003 nach wie vor der Beginn der zahnärztlichen Behandlung
- d. h. die Ausstellung des Heil- und Kostenplans - zu verstehen.
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