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Mindestverzinsung, garantierte / Lebensversicherung

In der kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung wird zum Vertragsablauf nicht nur der Bestand der Sparbeiträge, sondern auch eine Mindestverzinsung vertraglich garantiert (garantierter Teil der Ablaufleistung, s. dort). Die maximale Mindestverzinsung (auch Rechnungszins) wird von der BaFin (Bundesaufsichtbehörde für das Finanzwesen) festgesetzt darf, seit 01.01.2004 darf daher kein Versicherer einen höheren Zins als 2,75 % (davor 3,25 %, bis 30.06.2000 4 %) vertraglich garantieren.

Entgegen der in vielen Medien verbreiteten Behauptung handelt es sich demnach  nicht um einen gesetzlichen Garantiezins, mit dem die Versicherungsunternehmen dazu angehalten werden sollen, diesen Zins sozusagen als Mindestleistung dem Versicherten zugute kommen zu lassen. Dies wäre auch nicht nötig, da die weit überwiegende Mehrzahl der Versicherer schon immer eine Ablaufleistung (also inkl. der nicht garantierten Überschüssen) ausgewiesen hat, die deutlich über dem Mindestzins liegt.

Tatsächlich handelt es sich um ein Instrument der Versicherungsaufsicht, die mit der Begrenzung des Garantiezinses nach oben verhindern möchte, dass die Versicherer aus Wettbewerbserfordernissen heraus auf die lange Laufzeit der Verträge (oft 20 oder 30 Jahre) nicht marktgerechte Zinsen garantieren, die sie selbst nicht erwirtschaften können. Letztlich wird so Insolvenzen der Lebensversicherer nachhaltig vorgebeugt. 





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