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§ 14 MuSchG
Frauen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, erhalten maximal 13 EUR Mutterschaftsgeld pro Kalendertag. Zum Ausgleich des finanziellen Verlustes gegen über dem Arbeitsentgelt bezahlt der Arbeitgeber für die Zeiten der Schutzfristen und für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
| 1. | Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber |
| 1.1 | Dauer des Zuschusses |
| 1.2 | Höhe des Zuschusses |
| 1.3 | Zuschuss und Elternzeit |
| 1.4 | Auswirkungen der Gleitzonenregelung ab 01.04.2003 |
| 2. | Zuschuss zu Lasten des Bundes bei zulässiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses |
| 3. | Zuschuss nach § 14 Abs. 3 MuSchG zu Lasten des Bundes bei Insolvenz des Arbeitgebers |
Arbeitnehmerinnen mit einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt über 13 EUR erhalten während der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber einen steuer- und beitragsfreien Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der den Unterschied zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (täglich höchstens 13 EUR) und dem Nettoarbeitsentgelt ausgleicht. Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Jedoch erhalten auch privat versicherte, familienversicherte oder nicht versicherte Frauen Beträge oberhalb 13 EUR von ihrem Arbeitgeber.
Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird, also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen (bzw. bei Mehrlings- und Frühgeburten für zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich verlängert um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde) nach der Entbindung. Die Dauer des Anspruchs kann bei der Krankenkasse erfragt werden. Der Anspruch vor der Entbindung verlängert sich, wenn sie später als erwartet eintritt. Tritt die Entbindung früher als angenommen ein, beginnt zwar auch der Anspruch grundsätzlich entsprechend früher, er ruht jedoch, wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit noch gearbeitet hat und deshalb bereits Arbeitsentgelt bezieht. Dies gilt auch, wenn bis zum Beginn der Schutzfrist bei Arbeitsunfähigkeit Entgelt fortgezahlt wird.
Der Zuschuss ist nur so lange zu zahlen, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Endet es rechtmäßig (z.B. durch Zeitablauf bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder Kündigung der Schwangeren), so entfällt der Zuschuss mit dem Tage der Beendigung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei Schwangeren nur bei den in § 9 MuSchG genannten Ausnahmen zulässig. Nur bei einer zulässigen Auflösung nach § 9 MuSchG (nicht bei Beendigung durch Zeitablauf) und bei Insolvenz des Arbeitgebers zahlt die Krankenkasse zu Lasten des Bundes den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der sonst vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Besteht kein Anspruch auf den Zuschuss, zahlt die Krankenkasse ein erhöhtes Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Für die Zuschusshöhe ist das Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten (bzw. dreizehn Wochen) vor Beginn der Schutzfrist erzielt hat, und zwar einschließlich etwaiger Überstundenvergütungen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Zur Ermittlung des kalendertäglichen Betrages ist das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate durch 90 (bei Wochenlohn durch 91) Tage zu teilen. Wird das Entgelt nach anderen Zeiteinheiten als nach Monaten (oder Wochen) bemessen, ist das Nettoarbeitsentgelt des Ausgangszeitraums grundsätzlich durch die tatsächliche Zahl der Kalendertage zu dividieren.
Beispiel: |
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Beginn der Schutzfrist 20.9.; das Arbeitsentgelt ist nach Stunden bemessen.
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Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind auch "nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgelts", die während der Schutzfristen der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG wirksam werden, von diesem Zeitpunkt an in die Berechnung einzubeziehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich festgestellt, dass der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht deshalb entfällt, weil die Frau während der Schutzfristen arbeitsunfähig krank war BAG, 03.12.1997 - 5 AZR 226/96 .
Wird eine Frau während der Elternzeit erneute schwanger, kommt es oftmals zu einer Überschneidung von Schutzfristen und Elternzeit. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das gilt auch für die Pflicht des Arbeitgebers, das Entgelt bzw. den Zuschuss zu zahlen. Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses soll sich die Frau durch den Eintritt einer weiteren Schutzfrist nicht schlechter aber auch nicht besser stellen. Deshalb entfällt nach § 14 Abs. 4 MuSchG während der Elternzeit der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach dem Ende der Elternzeit lebt die Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers wieder auf, falls dann noch die Schutzfristen laufen. Ist das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet (z.B. durch Fristablauf oder durch Vergleich), besteht für krankenversicherte Frauen ab Beginn der neuen "fiktiven" Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld fällt auch während der Elternzeit nicht weg, wenn die Frau eine zulässige Teilzeitarbeit leistet. Zulässig ist eine Erwerbstätigkeit, die den Anspruch auf Erziehungsgeld nicht beeinträchtigt.
Anders als bei der Krankengeldberechnung fehlt es bei der Mutterschaftsgeldberechnung an einer gesetzlichen Regelung, dass die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 Sätze 1-6 RVO/§ 29 Abs. 2 KVLG und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist bei diesen Fallgestaltungen nach wie vor das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Im Anschluss an das zulässig aufgelöste Arbeits-/Heimarbeitsverhältnis zahlt die Krankenkasse anstelle des Arbeitgebers/Auftraggebers/Zwischenmeisters den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dabei wird die Krankenkasse im Auftrag des Bundes tätig und erhält die Ausgaben von dort erstattet (§ 14 Abs. 2 MuSchG).
Für den Beginn der Zuschusszahlung ist die für das Beschäftigungsverhältnis maßgebende Kündigungsfrist zu beachten. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen 13,00 EUR und dem im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt.
Die Krankenkasse zahlt anstelle des Arbeitgebers den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses seinen Zuschuss nicht zahlen kann (§ 14 Abs. 3 MuSchG). Auch dabei wird die Krankenkasse im Auftrag des Bundes tätig und erhält die Ausgaben von dort erstattet.
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen 13,00 EUR und dem im Bemessungszeitraum erzielten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt.
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