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| 1. | Voraussetzungen |
| 1.1 | Nutzungswille und- möglichkeit |
| 1.2 | Fühlbare Beeinträchtigung |
| 2. | Zeitraum |
| 2.1 | Reparaturzeit |
| 2.2 | Fiktive Abrechnung |
| 2.3 | Eigenreparatur |
| 3. | Entschädigungshöhe |
| 3.1 | Tabellen zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens |
| 3.2 | Ältere Fahrzeuge |
| 3.3 | Gewerbliche Fahrzeuge |
Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden
Verzichtet der Eigentümer auf einen Mietwagen , so kann er Ersatz der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile verlangen. Das entspricht der derzeitigen Rechtsprechung, die damit entgangene Gebrauchswerte sodassals Vermögensschaden betrachtet.
Nutzungsausfall sonstiger Wirtschaftsgüter
Im Sinne der juristischen Dogmatik ist dies nicht unbedingt unproblematisch, doch wird der Streit im Wesentlichen dadurch entschärft, dass es sich hierbei nicht um einen allgemeinen Grundsatz handelt. Vielmehr wird diese Betrachtungsweise nur bei Wirtschaftsgütern von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung anerkannt, sodass z. B. der Ausfall von Oldtimern nur beim Einsatz als Verkehrsmittel im Alltag erstattungsfähig ist.
Voraussetzung für eine Entschädigung sind Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit des Eigentümers, die mitunter unfallbedingt (z. B. Verletzung) oder aus sonstigen Gründen (z. B. Krankheit, Reise) entfallen. In diesen Fällen genügt es aber, wenn die Fahrzeugbenutzung Dritten (Familienangehörigen oder anderen Personen) zugesagt war.
Weiterhin muss es sich um eine fühlbare Beeinträchtigung handeln. Verfügt der Geschädigte z. B. über einen ungenutzten Zweitwagen, ist die Beeinträchtigung unerheblich. Der Anspruch entfällt aber nicht, wenn die Ehefrau ihren Wagen zur Verfügung stellt, weil dies dem Schädiger nicht zugute kommen kann. Überhaupt hat die unentgeltliche Überlassung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Dritten keinen Einfluss auf die Nutzungsausfallentschädigung.
Die Nutzungsausfallentschädigung ist dem Geschädigten für die angemessene Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit zu gewähren.
In der Regel ist dies die Zeit, in der sich das Fahrzeug in der Werkstatt befindet. Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit bzw. nicht verkehrssicher, so beginnt der Nutzungsausfall bereits mit dem Unfall. Anhaltspunkte zur Reparaturzeit ergeben sich überlicherweise aus dem Sachverständigengutachten. Eine Überschreitung der geschätzten Zeit ist unschädlich, wenn hierfür Gründe vorliegen ( z. B. Sonn- und Feiertage, versteckte Schäden).
Bei einem Totalschaden beträgt die Wiederbeschaffungszeit ohne konkreten Nachweis 14 Tage.
Die Nutzungsentschädigung kann nicht "fiktiv" , sondern nur für den tatsächlich entstandenen Ausfall verlangt werden. Somit erfolgt kein Ersatz bei Weiterbenutzung im unreparierten Zustand oder Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Im Falle der Eigenreparatur ist die konkrete Reparaturdauer nachzuweisen, die jedoch nicht länger sein sollte als die Reparaturzeit im Gutachten.
Als geeignete Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalles sind die Tabellen von Sanden-Danner / Küppersbusch anerkannt. Sie werden jährlich neu berechnet, sodass von einem Abdruck abgesehen werden muss. Auf die auszugsweise Veröffentlichung in der Fachpresse (DAR oder NJW) sei allerdings hingewiesen. Die Tabellen enthalten Tagessätze für Pkw, Geländewagen, Transporter, Krafträder, Wohnmobile, aber auch Fahrräder. Sie liegen zwischen 26 EUR und 100 EUR.
Das Alter eines Fahrzeugs hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entschädigung. Wenn aber das Fahrzeug so alt ist, dass sein Nutzungswert nicht mehr mit dem eines neueren vergleichbar ist (zehn Jahre und erhebliche Mängel), dann bestimmt sich der Nutzungsausfall nach den Vorhaltekosten. Darüber hinaus ist anerkannt, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, zur Vermeidung aufwändiger Umrechnugen die nächst niedrigere Gruppe der Tabelle Sanden-Danner zu Grunde zu legen ist.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der duch den Nutzungsausfall entstandene Schaden konkret nachzuweisen, und zwar in Form des entgangenen Gewinns. Bei teilweise gewerblich genutzten Pkw ist eine pauschale Berechnung nur bezüglich des privaten Nutzungsanteils möglich.
Kommt es nicht zu einer Gewinneinbuße, weil der Ausfall durch einen erhöhten Fahzeugbestand ausgeglichen werden konnte, dann sind die für die Betriebsreserve aufgebrachten Vorhaltekosten zu erstatten. Vorhaltekosten für Pkw sind in den Nutzungsausfalltabellen von Sanden-Danner / Küppersbusch enthalten. Informationen zu den Vorhaltekosten anderer Fahrzeugtypen können bei Eurotax Schwacke GmbH, Wilhelm-Röntgen-Straße 7, 63477 Maintal, Fax 06181/405111, www.schwacke.de eingeholt werden.
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