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Das Altersvermögensgesetzes führte Pensionsfonds am 01.01.2002 als neuen Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung ein. Gemäß § 112 Abs.1 Nr.1 VAG handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Arbeitgeber, in der Rechtsform einer AG, eines VVaG oder Pensionsfondsvereines. Sie gewähren dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen, die grundsätzlich keiner Begrenzung unterliegen. Zuwendungen an den Pensionsfonds stellen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben dar, die nicht bilanzwirksam werden, da die Versorgung ausgelagert ist. Erfolgt die Zahlung an den Pensionsfonds aus Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer, so kann dieser wählen zwischen der Förderung nach dem Rentenreformgesetz nach § 10a EStG 1997, d.h. Zulage oder Sonderausgabenabzug und der Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG 1997, d.h. unabhängig vom individuellen Einkommen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Die spätere Auszahlung muss dann nach § 22 Nr. 5 EStG 1997 ohne Abzug von Freibeträgen versteuert werden. Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nur noch bis zum Jahr 2008 sozialabgabenfrei. Die Sozialabgabenfreiheit gilt im Gegensatz zur Direktversicherung auch für monatliche Zahlungen.
Die Pensionsfonds können Beitragszusagen mit Mindestleistung und Leistungszusagen in Form von lebenslangen Altersrenten unter Berücksichtigung von Invaliditätsvorsorge und / oder Hinterbliebenenversorgung erteilen.
Leistungszusage:
Eine bestimmte Leistung wird dem Arbeitnehmer garantiert. Dies bedeutet Veränderungen des Beitrages, wenn sich die ursprünglichen Kalkulationsgrundlagen ändern.
Beispiel: |
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Beitragszusage mit Mindestgarantie:
Die Höhe der Beiträge zum Pensionsfond wird festgeschrieben, entweder als absoluter Betrag oder als Prozentsatz von einer Bezugsgröße, z. B. dem Monatsgehalt. Diese Regelung garantiert keine Ablaufleistung über die eingezahlten Beträge hinaus. Damit bleib das Anlagerisiko beim Arbeitnehmer.
Beispiel: |
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Die Beitragszusage mit Mindestleistung unterliegt nur beim Pensionsfond der Insolvenzsicherung nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BetrAVG. Kann der Arbeitgeber seine Nachschusspflicht im Falle eines nicht ausreichenden Anlagevermögens nicht erfüllen, so tritt der Pensionssicherungsverein ein.
Pensionsfonds unterliegen dem Versicherungsaufsichtsgesetz und sind förderungsfähig im Sinne des Altersvermögensgesetzes ohne Zertifizierungserfordernis. Sie bieten die Möglichkeit, Anwartschaften aus Unterstützungskassen und Direktzusagen, die nach dem neuen Gesetz nicht förderungsfähig sind, können steuer- und sozialversicherungsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Der Pensionsfond erhält größere Freiheiten bei der Vermögensanlage, muss aber ein Risikomanagement betreiben, das internationalem Standard entspricht. § 115 Abs. 2 VAG ermächtigt die Bundesregierung Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Pensionsfonds wird auf Grund seiner Chancen und Risiken im Hinblick auf die Kapitalanlage zwischen einer konventionellen und einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu sehen sein.
siehe auch:
Allianz Dresdner Pensionsfonds AG
Gerling Pensionsfonds für die Wirtschaft AG
Volksfürsorge Pensionsfonds AG
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