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Produkt-Haftpflicht - Baustein 4.5

Text:

"Eingeschlossen sind - wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden - in teilweiser Abänderung von § 1, § 4 I Ziff. 1 und Ziff. 6 Abs.3 AHB - gesetzliche Schadenersatzansprüche, die aus der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschließlich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren, soweit es sich handelt um

4.5 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die durch die vom Versicherungsnehmer gelieferten oder montierten oder gewarteten Maschinen hergestellt oder bearbeitet oder verarbeitet wurden, und zwar

4.5.1 wegen Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschinen hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse;

4.5.2 wegen der für die Herstellung oder Bearbeitung oder Verarbeitung der Erzeugnisse umsonst aufgewendeten Kosten;

4.5.3 wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich oder wirtschaftlich notwendigen Nachbesserung der mittels der Maschinen hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen;

4.5.4 wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil die mittels der Maschinen hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können;

4.5.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten oder bearbeiteten oder verarbeiteten Erzeugnisse ergebenden Produktionsausfalls unmittelbar entstehenden Kosten."

Erläuterung:

Die so genannte "Maschinenklausel" regelt den Sondertatbestand, dass durch vom Versicherungsnehmer gelieferte Maschinen zur Herstellung bzw. Be- oder Verarbeitung von Produkten eingesetzt werden und es auf Grund der Mangelhaftigkeit der Maschine/n zu Produktionsausfällen oder Mängeln am hergestellten Produkt kommt.

Beispiel:

Eine Maschine produziert Windschutzscheiben. Auf Grund eines Mangels an der Maschine werden die hergestellten Scheiben verkratzt und sind nicht mehr brauchbar.

Dieser Baustein kommt daher in erster Linie für Betriebe in Frage, die Produktionsmaschinen oder Teile hierfür herstellen und vertreiben.

Die in Ziff. 4.5.1 - 4.5.5 aufgeführten Schadenersatzansprüche beschränken die Leistungspflicht des Versicherer; darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche sind nicht versichert:

Ziff.4.5.1 betrifft den Fall, dass einwandfreies Rohmaterial beim Produktions- oder Verarbeitungsprozess durch die Maschinenfehlfunktion beschädigt oder vernichtet wird.

Beispiel:

Ein fehlerfreies Blech wird durch einen fehlgesteuerten Schweißautomaten verbrannt.

In Ziff. 4.5.2 werden die umsonst aufgewendeten Kosten für die fehlerhafte Produktion genannt. Hier geht es in erster Linie um Personalkosten und Transportkosten.

Ziff. 4.5.3 betrifft angefallene Kosten für die Nachbesserung der fehlerhaft hergestellten Produkte oder für sonstige Beseitigung der Schäden.

Der Schaden, der durch den Minderwert der mangelhaften Produkte entsteht - also der entgangene Gewinn, wird nach Ziff. 4.5.4 ersetzt.

Die Kosten eines Produktionsausfalls wegen der mangelhaften Erzeugnisse, die dem Abnehmer der Maschine entstehen, sind - teilweise abweichend von dem Ausschluss von Folgeschäden gem. Ziff. 6.1 des Modells - hier in Ziff. 4.5.5 gedeckt. Dies betrifft aber ausschließlich Kosten, die deshalb entstehen, weil die mangelhaften Erzeugnisse in einer nächsten Verarbeitungsstufe nicht weiterverarbeitet werden können - wie etwa Arbeitslöhne während des Produktionsstillstands. Weiter gehende Schäden, etwa beim Abnehmer des Herstellers, bei dem es durch die gelieferten mangelhaften Produkte auch zum Produktionsausfall kommt, sind hier nicht versichert (Prod.-Haftpflichtvers. - Ausschlüsse).


Prod.-Haftpflicht - Baustein 4.1

Prod.-Haftpflicht - Baustein 4.2

Prod.-Haftpflicht - Baustein 4.3

Prod.-Haftpflicht - Baustein 4.4

Prod.-Haftpflicht - Baustein-Modell

Die Inhalte zum Baustein 4.5 nach der neueren Fassung aus dem Jahr 2000 lesen Sie unter:

Prod.-Haftpflicht - 4.5 / 2000





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