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Nach § 3 Ziff. II 1 AHB hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz gegen berechtigte und unberechtigte Ansprüche Dritter zu gewähren. Der Versicherer hat die Kosten eines Rechtsstreites - gegebenenfalls auch eines Prozesses - zu tragen hat, der erforderlich wird, um sich gegen die erhobenen Haftpflichtansprüche zur Wehr zu setzen. Näheres hierzu regelt § 150 VVG. Danach gilt die Kostentragungspflicht auch dann, wenn der erhobene Anspruch sich später als unbegründet erweist.
Der Versicherer hat das Recht, im Haftungsprozess die Prozessführung im Namen des Versicherungsnehmers zu führen. Wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren eingeleitet wird, in dessen Verlauf sich auch ein Haftpflichtanspruch gegen ihn herausstellen kann, so kann der Versicherer auf seine Kosten einen Verteidiger für den Versicherungsnehmer bestellen oder genehmigen.
Der Rechtschutzanspruch aus dem
Haftpflichtversicherungsvertrag entsteht schon mit der ersten Erhebung von
Ansprüchen durch einen Dritten. Hierfür reicht eine ernsthafte
Erklärung des Dritten, dass er Ansprüche zu haben glaubt und diese
verfolgen und durchsetzen will.
Allerdings müssen die
geltend gemachten Ansprüche dem Schutzbereich des
Haftpflichtversicherungsvertrages unterfallen, d. h. es muss sich um einen
gesetzlichen Haftpflichtanspruch privatrechtlichen Inhalts handeln.

Haftpflichtversicherung
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