Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Schaden am Gebäude, für den eine Sachversicherung des Vermieters eintrittspflichtig ist, so kann die Versicherung ihre Aufwendungen von dem Mieter dann nicht zurückfordern, wenn die Kosten für die Versicherung (anteilig) vom Mieter als Mietnebenkosten getragen werden (vgl. BGH vom 13.12.1995, VII ZR 41/95; VersR 96, 320).