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| 1. | Umfang der Versicherung |
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| 4. | Versicherungssumme |
Die Reiserücktrittskostenversicherung ersetzt die vertraglich geschuldeten, reisespezifischen Rücktrittskosten eines Versicherungsnehmers, bei Nichtantritt oder Abbruch (sog. Reiseabbruchversicherung) einer gebuchten Reise aus den in den ABRV abschließend aufgeführten, wichtigen Gründen. Eine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen ist eine konkret gebuchte Reise oder die Anmietung einer Ferienwohnung.
Voraussetzung für die Leistungspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung ist, dass durch Vorliegen eines "wichtigen Grundes" beim Versicherten oder einer Risikoperson die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm die Reise (-antritt oder -beendigung) nicht zugemutet werden kann.
Als wichtige Gründe im Sinn der Reiserücktrittskostenversicherung zählen ausschließlich:
- Tod
- schwere Unfallverletzung
- unerwartete schwere Erkrankung
- Impfunverträglichkeit
- Schwangerschaft
- Schaden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherten notwendig ist
- Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten oder eine mitreisende Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war.
Risikopersonen sind neben dem Versicherten dessen Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die gemeinsam mit dem Versicherten eine Reise gebucht und versichert haben.
Die Reiserücktrittskostenversicherung haftet nicht bei:
- Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen
- Kernenergie
- Voraussehbarkeit des Versicherungsfalles bei Abschluss der Versicherung
- Grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles
durch den Versicherten.
In der Reiserücktrittskostenversicherung wird üblicherweise ein
Selbstbehalt je Peron vereinbart.
Die Versicherungssumme soll für die Reiserücktrittskostenversicherung dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis entsprechen. Kosten für im Reisepreis nicht enthaltene Leistungen (z.B. Zusatzprogramme) sind mitversichert, sofern sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
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