http://www.versicherungsnetz.de/ Versicherungsvergleich Test Versicherungen Adressen Experte News Versicherungslexikon Impressum Suche im Versicherungsnetz
Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren!
Versicherungslexikon Versicherungslexikon
  A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden?
 

Rentenreform / Änderungen im Einzelnen

Inhaltsübersicht
1. Private Altersvorsorge
1.1 Voraussetzungen
1.2 Förderungswürdige Anlageformen
2. Betriebliche Altersvorsorge
3. Änderungen im Rahmen der Rentenversicherung
4. Rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter
5. Reform des Hinterbliebenenrechts
6. Verbesserung der Alterssicherung der Frau
6.1 Beitragszeiten von Erziehungspersonen
6.2 Rentensplitting unter Ehegatten
7. Weitere Änderungen
7.1 Grundsicherung
7.2 Renteninformation

Im Folgenden werden die in den Reformgesetzen vorgesehenen wesentlichen Änderungen näher erläutert.

1. Private Altersvorsorge

Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge ist ein wesentliches Ziel des AVmG. Staatlich gefördert wird dieses Ziel zum einen durch die Gewährung von Zulagen , zum anderen durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten . Die Beiträge dienen im Wesentlichen zur Schließung der neu entstehenden Lücke durch das AVmEG.

1.1 Voraussetzungen

1.2 Förderungswürdige Anlageformen

Nicht alle Anlageformen werden finanziell begünstigt. Es werden im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz bestimmte gesetzliche Vorgaben geschaffen. Diesen Anforderungen müssen die Produkte genügen. Eine Überprüfung der Anlageformen nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) als Zertifizierungsbehörde vor. Jedes Produkt wird hinsichtlich der steuerlichen Förderung untersucht. Im Anschluss gibt das BAFin ein Zertifikat heraus, welches bestätigt, dass das Produkt allen Anforderungen gerecht wird und steuerlich gefördert werden kann. Rentabilität und Sicherheit werden hierdurch nicht bestätigt.

Förderungswürdig sind z. B. Produkte, die u. a.

Seitens des Anbieters ist zudem sicherzustellen, dass

Für Rentenversicherte, deren Sparraten über den genannten Mindestbeträgen liegt, werden für die Sparleistungen, bestehend aus Eigenanteil und Zulage, steuerliche Vergünstigungen gewährt. Der Aufwand für die private Altersvorsorge ist in Höhe von bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.

Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Gewährung der Zulage oder des Steuervorteils vorteilhafter ist.

2. Betriebliche Altersvorsorge

Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wurde ein gesetzlicher Anspruch jeden Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Durchführung einer solchen Vorsorge gesetzlich festgeschrieben, indem das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) entsprechend geändert wurde.
Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG). Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, so ist der Anspruch erfüllt. Ansonsten kann der Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser für ihn eine Direktversicherung abschließt. Der Arbeitgeber trifft mit einem Versicherungsunternehmen eine entsprechende Vereinbarung und die anfallenden Beiträge werden durch Umwandlung von Gehaltsbestandteilen des Arbeitnehmers finanziert. Dazu verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Verdienstes, wie z. B. das Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber übernimmt dann mit dieser Summe die Zahlung der Versicherungsprämie.

Unter die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz fallen die Durchführungswege: Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Bereits bestehende Ansprüche aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse können steuerfrei auf den Pensionsfonds übertragen werden. Eine Zertifizierung ist hier nicht erforderlich, da der Mindeststandard durch das Betriebsrentengesetz vorgegeben wird.

Auch die Regelungen zur Unverfallbarkeit der Ansprüche haben Änderungen erfahren. Damit ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die erworbenen Anwartschaften behalten kann, bleibt die betriebliche Altersversorgung, deren Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung bezahlt wurden, sofort erhalten.

Bei anderen Vertragsformen muss der Versicherungsvertrag mindestens 5 Jahre bestanden haben, und der Beschäftigte muss bei Verlassen des Unternehmens älter als 30 Jahre sein, damit die Anwartschaften erhalten bleiben.

3. Änderungen im Rahmen der Rentenversicherung

Es wurde festgelegt, dass der Rentenversicherungsbeitrag nicht über 22 % steigen, und dass das Rentenniveau nicht auf unter 67 % - ausgehend von einer Standardrente nach 45 Versicherungsjahren - sinken soll.

Die jährliche Anpassung der Renten erfolgt nach der sog. Nettolohnformel . Maßgeblich ist dabei die Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung des vollen Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Sonderausgabenhöchstbetrages zur privaten Altersvorsorge. Folglich bleiben z. B. Steuersenkungen unberücksichtigt und führen nicht zu einer höheren Rente. Geringe Steigerungen der Nettolöhne lassen auch das Rentenniveau nahezu unverändert.

4. Rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter

Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter wird verbessert, indem z. B. grundsätzlich alle Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.

5. Reform des Hinterbliebenenrechts

Des Weiteren wurde durch das AVmEG das Hinterbliebenenrecht reformiert. Paare, bei denen keiner der Partner älter als 40 Jahre ist, haben nur noch Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente in Höhe von 55 %, dafür gibt es aber eine Ergänzung um eine Kinderkomponente. Die kleine Witwer-/Witwenrente wird nur für 2 Jahre gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Ehedauer von mindestens einem Jahr. Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Für Renten nach der Rentenreform 2001 zählen sowohl Erwerbseinkommen wie auch Vermögenseinkommen. Übersteigt das Einkommen die Freibeträge, so wird die Hinterbliebenenrente um 40 % dieses Betrages gekürzt.

Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:

Diese Änderungen gelten nicht für Hinterbliebenenfälle, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten sind. Für Eheleute, von denen ein Partner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens 40 Jahre alt ist, soll es bei dem bisherigen Hinterbliebenrecht mit beschränkter Anrechnung der Einkommensarten und dem dynamischen Freibetrag bleiben.

6. Verbesserung der Alterssicherung der Frau

Die kindbezogenen Leistungen wurden hinsichtlich der eigenständigen Alterssicherung der Frau verbessert. Außerdem wurde die Möglichkeit eines Rentensplittings unter Ehegatten geschaffen.

6.1 Beitragszeiten von Erziehungspersonen

Für Erziehungspersonen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, werden die ab 1992 erzielten individuellen Entgelte um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Voraussetzung hierfür ist, dass 25 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten vorliegen.

Diese Regelung gilt entsprechend für Personen, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert waren.

Für Personen, die zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen haben und deshalb nicht erwerbstätig sein konnten, wird nach Auslaufen der Kindererziehungszeit eine rentenrechtliche Gutschrift gewährt. Diese entspricht der maximalen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen.

Für alle Renten, die ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beginnen, also ab dem 1. Januar 2002 , gelten die unter 3. genannten Neuregelungen.

6.2 Rentensplitting unter Ehegatten

Das AVmEG räumt Ehegatten die Möglichkeit eines Rentensplittings ein. Die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaftszeiten können durch übereinstimmende Erklärung beider Eheleute geteilt werden. Durch das Splitting fließt die Summe der Rentenanwartschaften aus der Ehezeit beiden Partnern je zur Hälfte zu. Die Wirkung tritt bereits zu Lebzeiten der Ehegatten ein.

Für die Frau bedeutet dies in den meisten Fällen höhere eigenständige Rentenleistungen, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen.

Siehe zu einzelnen Begriffen zur Rentenreform auch unter dem Stichwort

Rentenreform / Begriffe

7. Weitere Änderungen

Das AVmG beinhaltet des Weiteren die folgenden Regelungen:

7.1 Grundsicherung

Die neuen Regelungen sehen eine Grundsicherung im Alter vor. Bislang verzichteten viele Rentenempfänger auf Unterstützung durch das Sozialamt, obwohl sie nur minimale Renten erhalten. Sie wollten damit vermeiden, dass Angehörige für den Unterhalt in Regress genommen werden.
Dieser so genannte "Unterhaltsrückgriff" gegenüber Eltern und Kindern von z. B. über 65-jährigen Sozialhilfebedürftigen wird für die Zukunft abgeschafft.

7.2 Renteninformation

Ab Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten Versicherte jährlich ab 2004 vom Rentenversicherungsträger eine schriftliche Renteninformation . Die Renteninformation enthält u. a. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente.

Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird die Renteninformation alle 3 Jahre durch eine ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. In der Rentenauskunft sollen Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten zu zahlen wäre, gemacht werden. Die Auskunft beinhaltet Angaben zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bei Tod als Witwen- oder Witwerrente und einer Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Damit sollen die Versicherten möglichst früh die Möglichkeit erheben, die Notwendigkeit und den Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können.

Hinweis:

Das Bundeskabinett hat im November 2003 einen Gesetzentwurf eingebracht, der u. a. folgende Neuerungen bei der "Riester-Rente" enthält:

  • Ausweitung der Förderung auf alle Anlageformen

  • Vereinfachung der Beantragung der Zulagen (nicht mehr jährlich erforderlich)

  • Teilauszahlungen bei Rentenbeginn bis zu 30 % des angesparten Kapitals möglich

  • Ausweitung der Informationspflichten der Anbieter auf Mindestverzinsung und Rückkaufswerte

  • Verteilung der Vertriebskosten auf 5 statt auf 10 Jahre


Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Gesetzliche Rentenversicherung

Hinterbliebenenversorgung

Private Altersvorsorge

Rentenauskunft

Rentenreform / Allgemein

Rentenreform / Begriffe

Rentensplitting unter Ehegatten

Versicherungsverlauf

Zulage





Service: Versicherungsdepot | Versicherungslexikon | Expertensuche | Diskussionsforum | Suche
Versicherungsvergleich: Autoversicherung | Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung | Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung | Hausratversicherung
LebensversicherungKFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
PrivathaftpflichtversicherungRechtsschutzversicherungRentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung | Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News: Allgemeines | Politik | Urteile | Unternehmen | Gesundheit | Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung | Kontakt | Impressum | Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006