|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
| 1. | Private Altersvorsorge |
| 1.1 | Voraussetzungen |
| 1.2 | Förderungswürdige Anlageformen |
| 2. | Betriebliche Altersvorsorge |
| 3. | Änderungen im Rahmen der Rentenversicherung |
| 4. | Rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter |
| 5. | Reform des Hinterbliebenenrechts |
| 6. | Verbesserung der Alterssicherung der Frau |
| 6.1 | Beitragszeiten von Erziehungspersonen |
| 6.2 | Rentensplitting unter Ehegatten |
| 7. | Weitere Änderungen |
| 7.1 | Grundsicherung |
| 7.2 | Renteninformation |
Im Folgenden werden die in den Reformgesetzen vorgesehenen wesentlichen Änderungen näher erläutert.
Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge ist ein wesentliches Ziel des AVmG. Staatlich gefördert wird dieses Ziel zum einen durch die Gewährung von Zulagen , zum anderen durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten . Die Beiträge dienen im Wesentlichen zur Schließung der neu entstehenden Lücke durch das AVmEG.
Begünstigt werden Auszubildende, Arbeitnehmer, Bezieher von Lohnersatzleistungen, nicht berufstätige Kindererziehende, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte; Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
Die förderungswürdigen Beiträge steigen alle 2 Jahre von 1 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens (max. Beitragsbemessungsgrenze) im Jahr 2002 auf 4 % im Jahr 2008.
Die Förderung besteht aus einer Grundzulage, die von 38 Euro in 2002 auf 154 Euro in 2008 steigt, und einer Kinderzulage, die von 46 Euro auf 185 Euro steigt. Die Zulagen werden in voller Höhe nur dann gezahlt, wenn der Beitrag zusammen mit den gewährten Zulagen mindestens die förderungswürdigen Beiträge erreicht. Der Mindestbeitrag der in Ausnahmefällen (z. B. kinderreiche, einkommensschwache Familien) zu leisten ist, beträgt in den Jahren 2002 bis 2004 (ab 2005): 45 (90) Euro für Zulageberechtigte ohne Kind, 38 (75) Euro bei einem Kind und 30 (60) Euro bei zwei und mehr Kindern.
Die Zulage wird auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt und direkt auf den Vertrag überwiesen. Im Rahmen des "Günstigervergleiches" wird geprüft, ob Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.

Die Rentenversicherungsträger sollen in Zukunft allen Versicherten ab dem 27. Lebensjahr jährlich über den Stand ihrer Rentenanwartschaften Auskunft geben.
Zur Förderung von Wohneigentum kann zur Herstellung oder zum Erwerb einer selbst genutzten inländischen Immobilie zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR förderunschädlich aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen werden.
Nicht alle Anlageformen werden finanziell begünstigt. Es werden im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz bestimmte gesetzliche Vorgaben geschaffen. Diesen Anforderungen müssen die Produkte genügen. Eine Überprüfung der Anlageformen nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) als Zertifizierungsbehörde vor. Jedes Produkt wird hinsichtlich der steuerlichen Förderung untersucht. Im Anschluss gibt das BAFin ein Zertifikat heraus, welches bestätigt, dass das Produkt allen Anforderungen gerecht wird und steuerlich gefördert werden kann. Rentabilität und Sicherheit werden hierdurch nicht bestätigt.
Förderungswürdig sind z. B. Produkte, die u. a.
gewährleisten, dass die Auszahlung der Leistungen erst mit Beginn einer Altersrente oder ab dem 60. Lebensjahr, spätestens jedoch zum 65. Lebensjahr erfolgt und eine Absicherung im Alter durch eine Leibrente oder einen Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung gegeben ist,
garantieren, dass mindestens die eingezahlten Beiträge zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehen,
vor Abtretung und Pfändung geschützt sind.
Seitens des Anbieters ist zudem sicherzustellen, dass
die Abschluss- und Vertriebskosten über 10 Jahre verteilt werden,
der Versicherte bei Vertragsabschluss u. a. über die Kosten der Vermögensverwaltung und die Kosten bei Wechsel zu einem anderen Produkt informiert wird,
jährlich die Beitragsverwendung, die Kapitalbildung, die Kosten und Erträge bekannt gegeben werden.
Für Rentenversicherte, deren Sparraten über den genannten Mindestbeträgen liegt, werden für die Sparleistungen, bestehend aus Eigenanteil und Zulage, steuerliche Vergünstigungen gewährt. Der Aufwand für die private Altersvorsorge ist in Höhe von bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.
Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Gewährung der Zulage oder des Steuervorteils vorteilhafter ist.
Zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung wurde ein
gesetzlicher Anspruch jeden Arbeitnehmers
gegen seinen Arbeitgeber auf Durchführung einer solchen Vorsorge
gesetzlich festgeschrieben, indem das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG) entsprechend geändert wurde.
Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
in Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zur
gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a BetrAVG).
Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder
einen Pensionsfonds an, so ist der Anspruch erfüllt. Ansonsten kann der
Arbeitnehmer vom seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser für ihn eine
Direktversicherung abschließt. Der Arbeitgeber trifft mit einem
Versicherungsunternehmen eine entsprechende Vereinbarung und die anfallenden
Beiträge werden durch Umwandlung von Gehaltsbestandteilen des
Arbeitnehmers finanziert. Dazu verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung
eines Teils seines Verdienstes, wie z. B. das Weihnachtsgeld. Der
Arbeitgeber übernimmt dann mit dieser Summe die Zahlung der
Versicherungsprämie.
Unter die Förderung nach dem Altersvermögensgesetz fallen die Durchführungswege: Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Bereits bestehende Ansprüche aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse können steuerfrei auf den Pensionsfonds übertragen werden. Eine Zertifizierung ist hier nicht erforderlich, da der Mindeststandard durch das Betriebsrentengesetz vorgegeben wird.
Auch die Regelungen zur Unverfallbarkeit der Ansprüche haben Änderungen erfahren. Damit ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes die erworbenen Anwartschaften behalten kann, bleibt die betriebliche Altersversorgung, deren Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung bezahlt wurden, sofort erhalten.
Bei anderen Vertragsformen muss der Versicherungsvertrag mindestens 5 Jahre bestanden haben, und der Beschäftigte muss bei Verlassen des Unternehmens älter als 30 Jahre sein, damit die Anwartschaften erhalten bleiben.
Es wurde festgelegt, dass der Rentenversicherungsbeitrag nicht über 22 % steigen, und dass das Rentenniveau nicht auf unter 67 % - ausgehend von einer Standardrente nach 45 Versicherungsjahren - sinken soll.
Die jährliche Anpassung der Renten erfolgt nach der sog. Nettolohnformel . Maßgeblich ist dabei die Bruttolohnentwicklung unter Berücksichtigung des vollen Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Sonderausgabenhöchstbetrages zur privaten Altersvorsorge. Folglich bleiben z. B. Steuersenkungen unberücksichtigt und führen nicht zu einer höheren Rente. Geringe Steigerungen der Nettolöhne lassen auch das Rentenniveau nahezu unverändert.
Die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter wird verbessert, indem z. B. grundsätzlich alle Zeiten der Krankheit oder Arbeitslosigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Des Weiteren wurde durch das AVmEG das Hinterbliebenenrecht reformiert. Paare, bei denen keiner der Partner älter als 40 Jahre ist, haben nur noch Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrente in Höhe von 55 %, dafür gibt es aber eine Ergänzung um eine Kinderkomponente. Die kleine Witwer-/Witwenrente wird nur für 2 Jahre gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch ist eine Ehedauer von mindestens einem Jahr. Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Für Renten nach der Rentenreform 2001 zählen sowohl Erwerbseinkommen wie auch Vermögenseinkommen. Übersteigt das Einkommen die Freibeträge, so wird die Hinterbliebenenrente um 40 % dieses Betrages gekürzt.
Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:
Es wird ein Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten für das erste und in Höhe von einem Entgeltpunkt für jedes weitere vom Hinterbliebenen erzogene Kind eingeführt. Ein Entgeltpunkt entspricht dem aktuellen Rentenwert, der entsprechend den Rentenanpassungsgrundsätzen jährlich, zurzeit noch getrennt für Ost und West, fortgeschrieben wird.
Der allgemeine Versorgungssatz bei der Witwen-/Witwerrente wird künftig 55 % (bisher 60 %) der Rente des Verstorbenen betragen.
Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung wird auf die heutige Höhe, zuzüglich eines Festbetrages für jedes Kind festgeschrieben. Dies gilt für die alten Bundesländer. In den neuen gilt weiterhin die Dynamisierung, bis die Höhe des West-Freibetrages erreicht ist. Nach 10 Jahren soll eine Überprüfung der Festschreibungen erfolgen.
Bei der Einkommensanrechnung werden sämtliche Einkommensarten mit Ausnahme der Leistungen aus der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge angerechnet.
Die Witwenrente für Hinterbliebene, die unter 45 Jahre und nicht erwerbsgemindert sind und keine Kinder erziehen, wird auf zwei Jahre befristet.
Diese Änderungen gelten nicht für Hinterbliebenenfälle, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eingetreten sind. Für Eheleute, von denen ein Partner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mindestens 40 Jahre alt ist, soll es bei dem bisherigen Hinterbliebenrecht mit beschränkter Anrechnung der Einkommensarten und dem dynamischen Freibetrag bleiben.
Die kindbezogenen Leistungen wurden hinsichtlich der eigenständigen Alterssicherung der Frau verbessert. Außerdem wurde die Möglichkeit eines Rentensplittings unter Ehegatten geschaffen.
Für Erziehungspersonen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, werden die ab 1992 erzielten individuellen Entgelte um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens aufgewertet. Voraussetzung hierfür ist, dass 25 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten vorliegen.
Diese Regelung gilt entsprechend für Personen, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert waren.
Für Personen, die zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen haben und deshalb nicht erwerbstätig sein konnten, wird nach Auslaufen der Kindererziehungszeit eine rentenrechtliche Gutschrift gewährt. Diese entspricht der maximalen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen.
Für alle Renten, die ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes beginnen, also ab dem 1. Januar 2002 , gelten die unter 3. genannten Neuregelungen.
Das AVmEG räumt Ehegatten die Möglichkeit eines Rentensplittings ein. Die von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaftszeiten können durch übereinstimmende Erklärung beider Eheleute geteilt werden. Durch das Splitting fließt die Summe der Rentenanwartschaften aus der Ehezeit beiden Partnern je zur Hälfte zu. Die Wirkung tritt bereits zu Lebzeiten der Ehegatten ein.
Für die Frau bedeutet dies in den meisten Fällen höhere eigenständige Rentenleistungen, die auch im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung unterliegen.
Siehe zu einzelnen Begriffen zur Rentenreform auch unter dem Stichwort
Rentenreform / Begriffe
Das AVmG beinhaltet des Weiteren die folgenden Regelungen:
Die neuen Regelungen sehen eine Grundsicherung im Alter vor.
Bislang verzichteten viele Rentenempfänger auf Unterstützung durch
das Sozialamt, obwohl sie nur minimale Renten erhalten. Sie wollten damit
vermeiden, dass Angehörige für den Unterhalt in Regress genommen
werden.
Dieser so genannte
"Unterhaltsrückgriff" gegenüber
Eltern und Kindern von z. B. über 65-jährigen
Sozialhilfebedürftigen wird für die Zukunft
abgeschafft.
Ab Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten Versicherte jährlich ab 2004 vom Rentenversicherungsträger eine schriftliche Renteninformation . Die Renteninformation enthält u. a. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente.
Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird die Renteninformation alle 3 Jahre durch eine ausführlichere Rentenauskunft ersetzt. In der Rentenauskunft sollen Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten zu zahlen wäre, gemacht werden. Die Auskunft beinhaltet Angaben zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bei Tod als Witwen- oder Witwerrente und einer Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Damit sollen die Versicherten möglichst früh die Möglichkeit erheben, die Notwendigkeit und den Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können.
Hinweis: |
|
|
Das Bundeskabinett hat im November 2003 einen Gesetzentwurf eingebracht, der u. a. folgende Neuerungen bei der "Riester-Rente" enthält:
|
|

Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung
Gesetzliche Rentenversicherung
Hinterbliebenenversorgung
Private Altersvorsorge
Rentenauskunft
Rentenreform / Allgemein
Rentenreform / Begriffe
Rentensplitting unter Ehegatten
Versicherungsverlauf
Zulage
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006