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Der Versicherungsnehmer hat nach § 62 VVG eine Rettungspflicht. Die Rettungspflicht besteht in der Verpflichtung, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wenn es die Umstände gestatten hat der Versicherungsnehmer die Weisungen einzuholen.
Sind mehrere Versicherer beteiligt und geben dieses entgegenstehende Weisungen, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen ermessen zu handeln.
Wird die Rettungspflicht verletzt, so ist der Versicherer von der Leistung befreit, es sei denn, dass der Versicherte beweisen kann, dass die Verletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
siehe Pauschalpolice
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