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Im Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich anzeigen (§ 33 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer ist also zur Schadensanzeige verpflichtet, da er ansonsten gegen die Obliegenheitspflicht verstößt. Die Folgen eines solchen Verstoßes sind in § 6 Abs. 3 VVG festgelegt: der Versicherer wird unter Umständen leistungsfrei. Allerdings muss der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. "Grobe Verletzung der Obliegenheitspflicht" bedeutet hier, dass das Versäumnis des Versicherungsnehmers einen erheblichen Einfluss auf die Feststellung und den Umfang des Versicherungsfalls hatte.
Die Fristen für die Schadensanzeige im Versicherungsfall sind sehr kurz. Der Versicherungsnehmer sollte also unverzüglich das Versicherungsunternehmen informieren, indem er ihm beispielsweise die Schadensanzeige zuschickt oder den Versicherungsvertreter informiert. Mit dem Abschicken der Schadensanzeige wahrt der Versicherungsnehmer die Frist. Genaue Fristvorgaben für die einzelnen Versicherungssparten sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vorgeschrieben.
Sehr kurz sind die Anzeigefristen in der Feuerversicherung: Hier schreibt § 92 Abs. 1 VVGdrei Tage als Frist vor.
In der Lebensversicherung muss nach § 153 Abs. 2 VVG der Tod der versicherten Person innerhalb von drei Tagen zusammen mit der Kopie der Sterbeurkunde dem Versicherer gemeldet werden.
In der Unfallversicherung ist die Anzeigefrist sogar auf nur 48 Stunden begrenzt, damit die Versicherungsgesellschaft unter Umständen eine Leichenöffnung veranlassen kann (§ 9 Abs. 8 AUB 94).
In der Haftpflichtversicherung schreibt § 153 Abs. 1 VVGeine Woche als Frist vor. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft melden, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, eine Strafverfügung, ein Mahnbescheid erlassen wird oder Haftungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden (§ 5 Nr. 2 AHB 94). Gleiches gilt nach § 7 Abs. 2 AKB für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Wann ist eine Meldung bei der Polizei nötig?
Darüber hinaus gilt für einzelne Versicherungssparten nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen die polizeiliche Anzeigepflicht für
das Abhandenkommen versicherter Sachen in der Feuerversicherung,
jeden Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung und Raubversicherung,
jeden Schaden bei Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus in der verbundenen Hausratversicherung
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