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Schadenteilungsabkommen werden von Haftpflichtversicherungen und Sozialversicherungsträgern geschlossen. Sie sind gegenseitige Rahmenverträge über die Teilung der Aufwendungen für künftige Schadensfälle. Hierdurch sollen die sonst bei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung über die Haftpflichtfrage entstehenden Kosten vermieden werden .
Bei einem Schadenteilungsabkommen verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen im eigenen Namen, die Schäden seines Versicherungsnehmers in Höhe der vereinbarten Abkommensquote zu übernehmen, im Gegenzug enthält sich der Sozialversicherungsträger der Geltendmachung seines Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Anwendung des Schadenteilungsabkommens ist die Deckungspflicht des Versicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer. Lehnt die Haftpflichtversicherung die Regulierung nach dem Schadenteilungsabkommen ab, weil sie sich nicht für deckungspflichtig hält, muß der Sozialversicherungsträger auf dem normalen Wege seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend machen.
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