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Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muss er gemäß § 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach seinen Kräften mitwirken.
Der berechtigte Personenkreis, die Anspruchsvoraussetzungen und die Träger der Sozialhilfe regelt das BSHG. Zum Themenbereich "Altersvorsorge" und "Vermögen" finden sich Regelungen in den §§ 14 und 88 BSHG. Gemäß § 14 BSHG können Aufwendungen zu einer angemessenen Altersvorsorge als Kosten zum Lebensunterhalt übernommen werden. Vorhandenes Vermögen muss vor dem Bezug von Sozialhilfe eingesetzt werden. Als Vermögen sind alle Güter zu verstehen, die nicht zur Bestreitung des gegenwärtigen Bedarfes vorgesehen sind, wie z.B.:
Geld oder Geldwerte, z.B. Nachlässe, Steuererstattungen, Lottogewinne etc.
sonstige geldwerte Sachen, z.B. Grundstücke, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände etc.
Forderungen und sonstige Rechte, soweit sie nicht Einkommen sind, z.B. Bankguthaben, Aktien, Nießbrauchrechte etc.
Im Sinne dieses Gesetzes muss Vermögen, dass aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwertbar ist, nicht eingesetzt werden (§ 88 BSHG). Hierunter fällt z.B. ein Erbe, das unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers steht oder auch der Verkauf von Aktien, wenn er aktuell nur mit erheblichen Verlusten möglich ist. In diesen Fällen gewährt das Sozialamt zunächst ein Darlehen.
Hinweis: |
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Achtung: Es liegt keine Härte im Sinne des Gesetzes vor, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung weniger als 50 % der Eigenleistung beträgt (BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7/96). |
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Nicht verwertbar im Sinne des Gesetzes sind:
Gegenstände, die ein menschenwürdiges Dasein garantieren, z.B. angemessener Hausrat.
Existenzaufbau - und Sicherungsmittel, z.B. Leistungen der Berufsfürsorge (§ 26 BVG).
Angemessenes Hausgrundstück, z.B. bebaute Grundstücke oder Eigentumswohnungen, die ganz oder teilweise selbst bewohnt werden.
Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellt.
Geldvermögen bis zur Höhe von:
| Haushaltsvorstand | 1.279,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| über 60 jährige und Erwerbsunfähige | 2.301,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ehepartner | 614,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Unterhaltene Personen | 256,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In besonderen Lebenslagen gelten folgende Grenzen:
| Hilfesuchender | 2.301,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Schwerstpflegebedürftiger | 4.091,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ehepartner mit der gleichen Behinderung | 1.524,00 EUR | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG)
Diese Freibeträge müssen angemessen erhöht werden, wenn eine besondere Notlage vorliegt, dies ist insbesondere bei Alten, Kranken und Behinderten zu prüfen.
Ist das Barvermögen höher als diese Freibeträge, so muss zunächst das Vermögen verbraucht werden, bevor Sozialhilfe gezahlt wird.
Hinweis: |
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Am 01.01.2005 wurde die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe zusammengelegt und nach dem "Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV- Gesetz) beurteilt. |
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