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Das Stichentscheid -Verfahren ist eine der beiden Möglichkeiten, die Ablehnung der Kostenübernahme eines Rechtsschutzfalles durch einen unabhängigen Gutachter überprüfen zu lassen. Die andere Möglichkeit ist das Schiedsgutachten.
Geregelt ist es in §§ 18, 19 ARB 2000.
Das Stichentscheid -Verfahren ist einer Deckungsklage nicht zwingend vorgeschaltet, der Versicherungsnehmer kann unter Beachtung der Frist des § 19 ARB 2000 auch gleich eine Deckungsklage einreichen.
Voraussetzungen des Stichentscheid -Verfahren sind, dass die Ablehnung des Rechtsschutzes vom Versicherer begründet wurde mit:
einem groben Missverhältnis zwischen dem Kostenaufwand zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und dem angestrebten Erfolg steht oder
einer mangelnden Erfolgsaussicht der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in den Fällen des § 2 a) bis g) ARB 2000/94 .
Die Ablehnung der Kostenübernahme aus den obigen Gründen ist dem Versicherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Es besteht keine Frist zur Einleitung des Stichentscheids. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den für den Stichentscheid zuständigen Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen, Schriftform ist jedoch aus Beweisgründen zu empfehlen.
Der Versicherungsnehmer veranlasst den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.
Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
Beruft sich der Versicherer bei einem widersprechenden Stichentscheid darauf , dass der Stichentscheid "offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht", kann der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der (erneuten) Ablehnung des Versicherungsschutzes Deckungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer erheben. Voraussetzung des Fristbeginns ist, dass das Schreiben einen Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis enthält. Mitversicherte sind in einem gesonderten Schreiben zu informieren.
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