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Typklassentarif / Kfz

Seit Anfang 1997 wird nicht nur in der Kaskoversicherung, sondern auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Beitrag anhand eines Typklassentarifs berechnet. Die einzelnen Fahrzeugtypen bzw. Modellgruppen werden entsprechend ihrem Schadenverlauf in insgesamt 16 Typklassen (Klasse 10 bis 25) eingestuft.

Gegenüber der bisherigen kW/PS-Staffelung ergibt sich dadurch eine stärkere Differenzierung und eine verursachungsgerechtere Einteilung nach dem Schadenverlauf. Während für Fahrzeuge in den unteren Klassen (Opel Astra, VW Golf) eine Umstellung mit Beitragsverbesserungen verbunden ist, müssen Halter von Kraftfahrzeugen mit hohem Schadenbedarf (z. B. Dieselfahrzeuge, Geländewagen, ältere Modelle) mit nicht unerheblichen Mehrkosten rechnen.

Zunächst wird der Typklassentarif von den Unternehmen (bis auf wenige Ausnahme) ausschließlich im Neugeschäft angewandt. Inhabern von bestehenden Verträgen werden demgegenüber nur unverbindliche Umstellungsangebote unterbreitet.

Besitzer von Pkw, die eher im oberen Bereich der Typklassen einzustufen sind, sollten so lang wie möglich an ihren alten Versicherungsverträgen festhalten. Inwieweit die Versicherer rechtlich die Möglichkeit haben, auch ohne die Mitwirkung ihrer Versicherungsnehmer Veränderungen im Bestand herbeizuführen, ist insgesamt noch umstritten und dürfte letztendlich von den höchst unterschiedlichen unternehmensindividuellen Vertragsbedingungen abhängen.

Aber auch Versicherungsnehmer, die mit dem neuen Tarif günstiger fahren, sollten nicht voreilig einer Vertragsaufhebung zustimmen, da den neuen Policen in der Regel auch die jeweils aktuellen AKB zu Grunde gelegt werden, die nicht selten Schlechterstellungen im Vergleich zu den alten Bedingungen aufweisen.

Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass der Typklassentarif eine weitere Beitragsberechnungsvariable darstellt, deren Größe erst durch die Berechnungen des Treuhänders am Ende eines Kalenderjahres erkennbar wird. Die Typklasseneinstufung ist gerade nicht festgeschrieben, sodass sich ein heute günstig eingestuftes Fahrzeug einige Jahre später durchaus in einer höheren Typklasse wieder finden kann. Ein Wechsel sollte daher nur bei einer spürbaren Beitragseinsparung von ca. 50 EUR in Betracht gezogen werden.

Der Typklassentarif gilt nicht für alle Wagnisse in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung. Er wird vielmehr nur für Personenwagen und Kleinbusse eingeführt. Lieferwagen, Taxen und Motorräder sind hiervon nicht betroffen. Für sie bleibt es bei der bisherigen Tarifierung.

Für die Zuordnung der einzelnen Fahrzeugmodelle in die Typklassen ist ihr jeweiliger Schadenbedarfindex entscheidend, der sich folgendermaßen berechnet:

Zunächst wird aus Schadenhäufigkeit und Schadendurchschnitt aller am Markt befindlichen Personenwagen der durchschnittliche Schadenbedarf ermittelt und gleich 100 gesetzt. Nach demselben Schema berechnet man den Schadenbedarf der einzelnen Fahrzeugmodelle und drückt ihn in Prozent des Gesamtdurchschnitts aus. Der sich ergebende Wert wird dann einer der vom Verband unverbindlich empfohlenen Typklassentabellen zugeordnet.

Am 01.10. eines jeden Jahres werden die Werte und Einstufungen durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft und ggf. nach oben oder unten angepasst. Die Änderungen gelten dann ab Beginn der nächsten, auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode.

Ist die neue Zuordnung mit einer Beitragserhöhung verbunden, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigen, allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.


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