http://www.versicherungsnetz.de/ Versicherungsvergleich Test Versicherungen Adressen Experte News Versicherungslexikon Impressum Suche im Versicherungsnetz
Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren!
Versicherungslexikon Versicherungslexikon
  A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden?
 

Übergangsgeld / Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt einem Versicherten ein Übergangsgeld, wenn er infolge eines Versicherungsfalls berufsfördernde Leistungen erhält und wegen dieser Leistungen nicht einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§ 49 SGB VII). Das Übergangsgeld gehört zu den Entschädigungsleistungen (Entschädigungsleistungen / Unfallversicherung) und wird für die gesamte Dauer der berufsfördernden Leistung erbracht.

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Übergangsgeldes entsprechen grundsätzlich denen für die Gewährung eines Verletztengeldes. Es wird in den Fällen für sechs Wochen weitergezahlt, in denen der Versicherte aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die berufsfördernde Leistung nicht mehr wahrnehmen kann und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld hat. Werden Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos und können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld drei Monate lang nicht geltend machen bzw. haben keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld, erhalten sie für bis zu drei Monaten Übergangsgeld (§ 50 Abs. 2 SGB VII).

Die Höhe des Übergangsgeldes ist in der Regel abhängig vom Arbeitseinkommen, das im letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erzielt wurde (§ 51 Abs. 2 SGB VII). Es beträgt 75 % (für Versicherte, die mindestens ein Kind zu versorgen haben, deren Ehegatte wegen der Pflege des Versicherten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder deren Ehegatte selbst pflegebedürftig ist) bzw. 68 % für die übrigen Versicherten (§ 51 Abs. 1 und 2 SGB VII).

Das Übergangsgeld bei anschließender Arbeitslosigkeit beträgt 67 % (für Versicherte, die mindestens ein Kind zu versorgen haben, deren Ehegatte wegen der Pflege des Versicherten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder deren Ehegatte selbst pflegebedürftig ist) bzw. 60 % (§ 51 Abs. 4 SGB VII).

Auf das Übergangsgeld werden gleichzeitig erzielte Einkommen (Nettoarbeitsentgelt oder -einkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) angerechnet.


Entschädigungsleistungen / Unfallversicherung

Rehabilitationsleistungen / Unfallversicherung

Übergangsleistung / Unfallversicherung

Unfallversicherung - gesetzliche

Verletztengeld / Unfallversicherung

Verletztenrente / Unfallversicherung

Versicherungsfall / Unfallversicherung





Service: Versicherungsdepot | Versicherungslexikon | Expertensuche | Diskussionsforum | Suche
Versicherungsvergleich: Autoversicherung | Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung | Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung | Hausratversicherung
LebensversicherungKFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
PrivathaftpflichtversicherungRechtsschutzversicherungRentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung | Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News: Allgemeines | Politik | Urteile | Unternehmen | Gesundheit | Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung | Kontakt | Impressum | Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006