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Übergangsleistung / Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung wird - sofern vereinbart - eine Übergangsleistung in der individuell festgelegten Höhe erbracht, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat (§ 7 II AUB 88 / § 7 II AUB 94 / 2.2 AUB 99).

Beispiel:

Ein Versicherungsnehmer befindet sich sechs Monate nach einem (versicherten) Verkehrsunfall im Krankenhaus. Da eine Übergangsleistung vereinbart ist, wird sie nun in voller Höhe fällig.

Der Anspruch auf Übergangsleistung ist vom Versicherten spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen (§ 9 VI AUB 88 / § 9 VI AUB 94 / 2.2.1 AUB 99).

Einige Versicherer bieten in den Besonderen Bedingungen (Besondere Bedingungen / Unfallversicherung) eine erweiterte Übergangsleistung an. Sie wird dann gewährt, wenn drei Monate nach dem Unfall noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 %vorliegt. In diesem Fall werden 25 % der vereinbarten Übergangsleistung gezahlt und auf die nach sechs Monaten zu beanspruchende Übergangsleistung angerechnet.

Eine verbesserte Übergangsleistung bieten Versicherer auf der Grundlage von Zusatzbedingungen (Besondere Bedingungen / Unfallversicherung) an, wenn nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Unfalls eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von 100 % im beruflichen oder außerberuflichen Bereich vorliegt. In diesem Fall werden 50 % der vereinbarten Übergangsleistung gezahlt und auf die nach sechs Monaten zu beanspruchende Übergangsleistung angerechnet.


Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Besondere Bedingungen / Unfallversicherung

Leistungsarten / Unfallversicherung

Übergangsgeld / Unfallversicherung

Unfallversicherung - private





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