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Umwelteinwirkung / Haftpflicht

Sowohl der Ausschluss des § 4 Ziff. I 8 AHB als auch die Umwelthaftpflichtversicherung stellt auf Schäden durch Umwelteinwirkung ab. (Siehe auch Ausschlüsse / Haftpflicht.) In den Bedingungen findet sich keine weitere Definition des Begriffs, sodass die Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Umwelthaftungsgesetzes (UmwHG) maßgeblich ist.

§ 3 Abs. 1 UmwHG lautet:

"Ein Schaden entsteht durch Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben."

Aus der letzten Ergänzung "oder sonstige Erscheinungen" ergibt sich, dass die aufgeführten Erscheinungen nicht abschließend sind. Nach der Definition des UmwHG muss sich also eine der genannten oder eine sonstige Erscheinung über eines der drei Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Eine Beeinträchtigung der Umweltmedien selbst ist für die Ausbreitung nicht erforderlich. Der früher in den Bedingungen verwendete Zusatz "auf Boden, Luft oder Wasser" wurde wegen seiner Missverständlichkeit und der Abweichung von der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 UmwHG 1998 gestrichen (GDV-Rundschreiben H 24/98 M v. 11.06.1998).

Wann ein Ausbreiten über die Umweltmedien vorliegt, ist in der Literatur allerdings umstritten (Vogel/Stockmeier, Kommentar zur Umwelthaftpflichtversicherung, 1997, S. 98 f. m.w.Nw.). Eine Umwelteinwirkung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es zu einem direkten Kontakt mit umweltgefährdenden Stoffen gekommen ist, etwa beim Anfassen oder Trinken giftiger Stoffe. Ebenfalls kein Ausbreiten liegt vor, wenn z. B. Gegenstände als Folge der Schwerkraft herunterfallen, Geschosse abgefeuert werden oder Schäden durch den Einsatz mechanischer Energie entstehen (z. B. beim Einsatz einer Abrissbirne).

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln 25.04.1995 - 9 U 332/94; VersR 96, 442 f.) hat den Begriff des Ausbreitens dahingehend ausgelegt, dass es nicht auf die Transportfunktion des Umweltmediums ankomme, sondern darauf, dass nur solche Umweltschäden gemeint sind, die die Allgemeinheit gefährden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um Schäden durch Farbsprühnebel. Das OLG Köln ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Ausbreiten im Sinne der Versicherungsbedingungen nur dann vorliegt, wenn die gesprühten Farbpartikel zusätzlich vom Wind beliebig in die Höhe gewirbelt werden. Demnach könnte ein Umweltschaden im Sinne der Bedingungen begriffsnotwendig nicht in einem geschlossenen Raum eintreten, weil es an der Gefährdung der Allgemeinheit fehlt.

Diese Auffassung wurde vom OLG München (OLG München 27.05.1998 - 15 U 5974/97; VersR 98, 1497 f.) nicht geteilt. Das Gericht hat - anders als das OLG Köln - einen gem. § 4 Ziff. I 8 AHB ausgeschlossenen Schaden durch Umwelteinwirkung angenommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Verbreitung von Ruß in einer Werkstatt als Folge eines Brandes der Kaffeemaschine.

Die jüngste Entscheidung stellt - abweichend von den vorgenannten Urteilen - fest, dass es genüge, wenn eines der Umweltmedien als Transportmittel für umweltgefährdende Stoffe gedient habe, unabhängig vom Ausmaß der Ausbreitung und einer Einwirkung auf das Umweltmedium selbst (AG Kehl 01.04.1999 - 4 C 462/98; VersR 00, 313).

Rechtssicherheit in dieser Auslegungsfrage wird erst eintreten, wenn hierzu höchstrichterlich entschieden wird oder die Versicherer die Begrifflichkeiten genauer definieren.





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