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Unfall

Im allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff " Unfall " synonym für Unglücksfälle, die zu Personen- oder Sachschäden führen. In diesem Sinne wird er in Gesetzen (z. B. §§ 1045 BGB, 142 StGB, 34 StVO) und auch in Versicherungsbedingungen (z. B. §§ 12 (1) I AKB, 2 (2)c AVBR, 3.3.1 AVB Wassersport u. a.) verwendet. In der Allgemeinen Unfallversicherung bezieht sich der Begriff nur auf solche Ereignisse, die zu Personenschäden führen (§§ 2 AUB 61, 1 III AUB 88/94, 1.3 und 1.4 AUB 99).

Dementsprechend soll die Unfallversicherung grundsätzlich Schutz vor denjenigen Vermögensschäden bieten, die bei dem Verlust oder der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität infolge eines Unfalls eintreten können. Dieser Aufgabe dienen sowohl die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen der Sozialversicherung als auch die private Unfallversicherung im Rahmen der Individualversicherung.

Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) liegt vor, wenn der Versicherte

Plötzlich heißt, dass das Ereignis innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes eingetreten ist. Ist beispielsweise ein Versicherungsnehmer über längere Zeit sportlichen Dauerbelastungen ausgesetzt, gelten die dadurch erworbenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Unfall. Da der Begriff der Plötzlichkeit das Element des Unvorhersehbaren, Unerwarteten oder Unentrinnbaren enthält, kann unter bestimmten Umständen auch ein über längere Zeit wirkenden Ereignis als plötzlich gelten, beispielsweise wenn durch Einatmen giftiger Gase aus einem defekten Ofen der Tod eintritt.

Von außen auf den Körper wirkend meint, dass mechanische, chemische, thermische oder elektrische Einwirkungen ausgeübt werden, auch Eigenbewegungen wie der unbeabsichtigte Sturz von einer Leiter. Wird der Schaden durch innere organische Vorgänge ausgelöst, z. B. Ertrinken auf Grund eines Infarkts, gilt das Ereignis nicht als Unfall.

Bei dem Unfallereignis kann es sich um menschliches Handeln (Fall, Stoß, Schlag), aber auch um ein Naturereignis (Feuer, Glätte, Sturm) handeln.

Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf das Ereignis, sondern auf die Gesundheitsschädigung. Bei der Rettung eines Menschen, bei Notwehr, ja, sogar bei grob fahrlässigem Handeln (z. B. Nichtbenutzen von Schutzausrüstungen) treten Gesundheitsschädigungen unfreiwillig ein und gelten daher als Unfall. Selbstmord oder Selbstverstümmelungen fallen hingegen nicht unter den Unfallversicherungsschutz.

Die Unfallversicherung tritt nur für jene Folgen eines Unfallereignisses ein, die zu einer Gesundheitsschädigung, d. h. zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit geführt haben. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen (z. B. chronische Panikzustände beim Überqueren der Straße, nachdem die Person um Haaresbreite einem Verkehrsunfall entgangen war) gelten nicht als Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls. Auch Sachschäden, zu denen es im Zusammenhang mit einem Unfall gekommen ist, werden nicht von der Unfallversicherung beglichen.

Da die oben aufgeführte Definition des Unfallbegriffs in Einzelfällen immer wieder zu Unklarheiten bei der Beurteilung führte, sind in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen bestimmte Schadensfälle ausdrücklich als Unfall ausgewiesen (Leistungseinschluss / Unfallversicherung). Demgegenüber fallen eine Reihe von Unfällen laut AUB nicht unter den Versicherungsschutz, selbst wenn für sie die Merkmale des Unfallbegriffs zutreffen (Leistungsausschluss / Unfallversicherung).


Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen

Leistungsausschluss / Unfallversicherung

Leistungseinschluss / Unfallversicherung

Leistungseinschränkung / Unfallversicherung

Unfallversicherung - private





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