|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) liegt dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB), bzw. sich vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ebenso wird nach § 142 Abs.1 StGB bestraft, wer sich nach Ablauf der Wartefrist (§ 142 Abs.1 Nr. 2 StGB) oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Der Versicherungsnehmer muss eine angemessene Zeit warten. Wenn er vergeblich wartet oder sich entschuldigt oder berechtigt vom Unfallort entfernt, um beispielsweise einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen oder sich gegen Angriffe gegen seine Person durch andere am Unfall Beteiligte zu entziehen, dann muss er die Feststellung der Angaben zur Person und zum Unfallhergang nachträglich und so schnell wie möglich nachholen. Es genügt die Angabe der Unfallbeteiligung, die Anschrift, das Kraftfahrzeugkennzeichen, sowie den Standort des Kraftfahrzeugs beim Geschädigten oder bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle. Unfallbeteiligter ist jede Person, die zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch für Fußgänger. Bestraft wird nur vorsätzliches Handeln; aber auch bedingter Vorsatz genügt, um rechtlich belangt zu werden. Der Gesetzgeber sieht eine Strafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Auch für den Versicherungsschutz hat die Unfallflucht des Schadenverursachers erhebliche Konsequenzen: Da er das Aufklärungsinteresse des Versicherers erheblich verletzt hat, ist eine objektive Feststellung des Schadenherganges in der Regel nicht mehr möglich. Oft lässt sich sogar der Unfallhergang nicht mehr klären - etwa wer der Unfallfahrer war - wenn der Versicherungsnehmer seine Beteiligung am Geschehen abstreitet. Die Schadenhöhe kann nach einer Unfallflucht ebenfalls nicht mehr exakt festgestellt werden. Hier trägt im Übrigen der Schädiger die Beweislast für eine behauptete Vermutung, dass der vom Geschädigten in Rechnung gestellte Schaden nicht in voller Höhe vom Schädiger verursacht wurde (LG Saarbrücken 16.09.1987 - 17 S 487/86), veröffentlicht in: NJW RR 1988, S. 37.
Üblicherweise kündigt das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag mit dem unfallflüchtigen Schädiger, da er gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen hat (Kündigung). Das Versicherungsunternehmen kann trotz Annahmezwang einen zukünftigen Antrag des Schädigers auf eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Grund des § 5 Abs. 4 PflVG ablehnen.

Annahmezwang / Kfz
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Obliegenheiten
Unfall
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006