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Unfallversicherung - gesetzliche

Inhaltsübersicht
1. Kennzeichen, Träger und Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung
2. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung
3. Versicherter Personenkreis (§§ 2-6 SGB VII)
4. Versicherungsfall (§§ 7-13 SGB VII)
5. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
6. Finanzierung (§§ 150-187 SGB VII)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und - ebenso wie die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - eine Pflichtversicherung.

1. Kennzeichen, Träger und Rechtsgrundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung

Kennzeichen der gesetzlichen Unfallversicherung sind:

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind 35 gewerbliche und 20 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die im Bundesverband der Unfallkassen E.V. zusammengeschlossen sind. In ihr sind mehr als 80 % der Wohnbevölkerung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, insbesondere alle abhängig Beschäftigten, Kindergarten- und Hortkinder, Schüler und Studenten.

Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Es ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.1997 in Kraft getreten und hat damit auch in diesem Sozialversicherungszweig die bis dahin geltende Reichsversicherungsordnung (RVO) abgelöst. Diese Eingliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in das einheitliche Sozialgesetzbuch erfolgte durch das Gesetz zur Einordnung der Gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254).

Bei der Kodifizierung des SGB VII wurde davon ausgegangen, dass sich die tragenden Prinzipien des Unfallversicherungsrechts bewährt haben; die Verbindung mit einer inhaltlichen Sachreform war daher nicht erforderlich. Die Regelungen, die nach der RVO bereits bestanden, wurden jedoch rechtssystematisch überarbeitet. So wurden Rechtsnormen gestrafft, die Vorschriften übersichtlicher gestaltet, Zweifelsfragen geklärt und die Regelungen an die übrigen Sozialgesetzbücher angepasst.

Darüber hinaus gab es Neuregelungen in folgenden Bereichen:

2. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung

Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung wird der Unternehmer in der Regel kraft Gesetzes oder kraft Satzung (Pflichtmitgliedschaft), in begrenzten Ausnahmefällen auch freiwillig. Die freiwillige Versicherung entspricht inhaltlich der Pflichtversicherung. Sie kann von den Unfallversicherungsträgern weder durch Satzung noch im Einzelfall ausgeschlossen werden.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die Eröffnung seines Unternehmens der für ihn sachlich und örtlich zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche mitzuteilen und sich anzumelden. Auch Änderungen im Unternehmen (z. B. Wechsel des Unternehmers) oder Änderungen, die die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft betreffen, sind der Berufsgenossenschaft innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen.

3. Versicherter Personenkreis (§§ 2-6 SGB VII)

Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gliedert sich in Versicherung kraft Gesetzes, Versicherung kraft Satzung, Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung und freiwillige Versicherung.

a)

Kraft Gesetzes(§ 2 SGB VII ) versichert sind:

  • alle abhängig Beschäftigten, d.h. alle Personen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen, einschließlich der geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigten,

  • Behinderte, die in Behinderten- oder Blindenwerkstätten arbeiten oder für diese Heimarbeit leisten,

  • arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende,

  • meldepflichtige Personen wie Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger die der Meldepflicht unterliegen,

  • pflichtversicherte Unternehmer wie landwirtschaftliche Unternehmer, Küstenschiffer und Küstenfischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten (bei ehrenamtlich in der Landwirtschaft Tätigen ist für den Versicherungsschutz allein die Mitarbeit im Unternehmen maßgeblich),

  • Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen, soweit sie die Pflege mindestens 14 Stunden/Woche ausüben,

  • im Gesundheits- und Veterinärwesen und in der Wohlfahrtspflege Tätige, einschließlich der Hilfeleistenden bei Verkehrsunfällen oder Lebensretter, Blut- und Organspender,

  • bestimmteehrenamtlich Tätige und Zeugen,

  • besonders Schutzbedürftige wie Kindergartenkinder während des Besuchs aller Tageseinrichtungen, die einen kindergartenähnlichen Charakter haben, Schüler während des Besuchs allgemein bildender Schulen, Studierende während des Besuchs von Hochschulen, Entwicklungshelfer, Helfer beim Bau eines steuerbegünstigten oder öffentlich geförderten Familienheimes, Rehabilitanden

  • Gefangene.

  • Deutsche, die im Ausland für den Bund beschäftigt sind, sowie

  • Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes.

Der nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO geltende Versicherungsschutz für Künstler, Artisten und Schausteller wurde nicht in das SGB VII übernommen, dieser Personenkreis wird durch das Künstlersozialversicherungsgesetz erfasst. Sie können künftig kraft Satzung oder freiwillig versichert werden.

b)

Versicherungsfreiheit (§ 4 SGB VII)

... besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung für bestimmte Personengruppen, um eine Doppelversicherung zu vermeiden, so für:

  • Beamte,

  • Berufssoldaten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende,

  • Mitglieder von geistlichen Genossenschaften (z. B. Kirchen), Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz und Angehörigen ähnlicher religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften - auch gemeinnützig Tätige -,

  • Fischerei- und Jagdgäste,

  • Unternehmer von Binnenfischereien und Imkereien, sofern die Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden oder einem anderen Gewerbebetrieb zugehören,

  • selbstständig im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Apotheker),

  • selbstständige Tierärzte,

  • unentgeltlich im Haushalt tätige Verwandte.

Bewirtschafter von kleinen landwirtschaftlichen Nutzflächen (max. 0,12 ha) können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 5 SGB VII).

c)

Versicherung kraft Satzung (§ 3 SGB VII)

... kann ein Unfallversicherungsträger für Personen begründen, die nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht erfasst sind. Eine solche Ausdehnung der Versicherungspflicht kraft Satzung kann erfolgen für:

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,

  • betriebsfremde Personen, die den Betrieb besuchen oder auf dem Betriebsgelände verkehren, allerdings nur für Unfälle, die sich beim Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ereignen.

d)

Freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII)

... ist für Personen möglich, die sich freiwillig gegen die Risiken eines Unfalls versichern wollen. Dazu zählen:

  • Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind,

  • Personen, die in Kapital- und Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer selbstständig tätig sind.

Die inhaltliche Ausgestaltung entspricht der der Pflichtversicherung; der Versicherungsschutz ist auf Tätigkeiten beschränkt, die den Zwecken des Unternehmens dienen sollen.

4. Versicherungsfall (§§ 7-13 SGB VII)

Versicherungsfälle, bei denen die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen gewährt, sind der Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) und die Berufskrankheit (§ 9 SGB VII). Einbezogen in den Versicherungsschutz ist auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht (§ 12 SGB VII), die mittelbaren Folgen eines Versicherungsfalls (§ 11 SGB VII) und Sachschäden, die bei Hilfeleistungen entstanden sind (§ 13 SGB VII).

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, jeden tödlichen Unfall und alle Unfälle, auf Grund derer für mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit besteht, sowie jeden Anhaltspunkt für eine Berufskrankheit anzuzeigen (§ 193 SGB VII).

5. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt

6. Finanzierung (§§ 150-187 SGB VII)

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger finanzieren sich selbst - entweder durch die Beiträge ihrer Mitglieder (Berufsgenossenschaften) oder durch Haushaltsmittel (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand); die Arbeitnehmer zahlen keinen Beitrag. Durch diesen Beitrag ist der Unternehmer (und seine Beschäftigten) weitgehend von der Haftung für Personenschäden befreit, die seine Arbeitnehmer im Betrieb erleiden.

Die Berufsgenossenschaften erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren der nachträglichen Beitragsdeckung oder Bedarfsdeckung: Ihre Höhe richtet sich nach den Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres, die auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt werden (§ 152 SGB VII).

Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Unternehmer richtet sich

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften berücksichtigen bei der Beitragsbemessung für das einzelne Unternehmen auch die angezeigten Versicherungsfälle (Zuschläge oder Nachlässe) und können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der von Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren Prämien gewähren (§ 162 SGB VII).

Die Beiträge dienen in erster Linie der Finanzierung der Unfallversicherung; sie werden aber auch für die Bildung von Rücklagen und zur Beschaffung von Betriebsmitteln erhoben. Die Höhe von Rücklagen und Betriebsmitteln ist jedoch durch das Gesetz begrenzt: Der Höchstbetrag der Rücklagen (§ 172 SGB VII) beträgt das Zweifache des Volumens der Jahresrentenzahlung. Bis zum Erreichen dieser Höhe beträgt die Zuführungspflicht 3 % der gezahlten Renten. Die Höhe der Betriebsmittel ist auf das 1,5fache der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres festgelegt; die Satzung kann diesen Betrag auf das Zweifache erhöhen (§ 171 SGB VII).


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