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Beitragshöhe (private Unfallversicherung)
Die Höhe des Beitrags bzw. der Prämie ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
Altersgrenze (ab dem 65. Lebensjahr sind höhere Beiträge zu zahlen),
Deckungsumfang (Vollversicherung hat einen höheren Beitragssatz als Abschnittsversicherungen),
Höhe der Unfallversicherungssumme (Versicherungssummen über 250.000 EUR erhöhen den Beitragssatz),
Beruf/Tätigkeit (Gefahrengruppen; Versicherte der Gefahrengruppe A werden zu einem niedrigeren Beitragssatz versichert als Versicherte der Gefahrengruppe B),
Versicherungsdauer (10-Jahres-Verträge werden rabattiert und führen zu einem geringeren Beitragssatz als ein kurzfristiger Vertrag),
Vertragsgestaltung (Einzelunfallversicherungen sind teurer als Gruppenunfallversicherungen),
Versicherungsleistung (unterschiedlich hohe Beitragssätze für verschiedene Leistungsarten),
Leistungsumfang (Vereinbarungen mit Invaliditätsstaffel erfordern in der Regel Beitragszuschläge),
Alter (Erwachsene haben einen höheren Beitragssatz als Kinder).
Die Prämien der verschiedenen Unfallversicherer sind für den gleichen Versicherungsschutz mitunter sehr unterschiedlich. Um Beitragseinsparungen zu realisieren, empfiehlt sich ein genauer Vergleich der Angebote.
Im Beitrag enthalten sind die Versicherungssteuer (Steuern / Unfallversicherung) und die vereinbarten Nebenkosten (§ 5 I Satz 1 AUB 88 / § 5 I Satz 1 AUB 94 / 11.1 AUB 99).
Fälligkeit des Beitrags (private Unfallversicherung)
Der Erstbeitrag ist einschließlich Versicherungssteuer und Nebenkosten unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins vom Versicherten zu zahlen; Folgebeiträge sind in der Regel am Ersten des Fälligkeitsmonats zu entrichten (§ 5 I AUB 88 / § 5 I AUB 94 / 11.2.1 AUB 99).
Bei Nichtzahlung ist der Versicherer im Versicherungsfall von jeglicher Leistung befreit. Wird der Erstbeitrag oder Einmalbeitrag nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe bezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung noch nicht bewirkt ist (§ 5 II AUB 88 / § 5 II AUB 94 / 11.3 AUB 99 i. V. m.§§ 38 und 39 VVG).

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