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Unternehmenssteuerreform

Am 14. Juli 2000 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat das Steuersenkungsgesetz in der jetzigen Form beschlossen. Die Ergänzungen des Bundesrates vom Juni 2000 wurden ferner durch einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 16. August 2000 berücksichtigt. Die Erweiterungen haben ihren Niederschlag in dem Gesetzentwurf zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes gefunden.

Die neuen steuerrechtlichen Regelungen für Personen- und Kapitalgesellschaften sind zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten.

Durch die Reform wird es u. a. die folgenden Änderungen geben:

1.

Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbH werden in Zukunft nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 25 % besteuert. Der genannte Steuersatz von 25 % gilt für ausgeschüttete und thesaurierte (einbehaltene) Gewinne.

Zurzeit gilt für einbehaltene Gewinne ein Körperschaftsteuersatz von 40 % und für ausgeschüttete Gewinne ein Steuersatz von 30 %.

Zu der Körperschaftsteuer kommt für die Kapitalgesellschaften, wie bisher auch, die Gewerbesteuer. Die Steuerlast der großen Unternehmen würde dann bei ca. 38 % liegen.

2.

Bei der Besteuerung der Einzelunternehmer und Personengesellschaften sieht das Steuersenkungsgesetz die Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer vor. Einzelunternehmer und Personengesellschaften werden dadurch entlastet, dass sie einen Teil der Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuerschuld anrechnen können. Der Ermäßigungsbetrag beträgt das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrages.

Hinweis:

Das ursprünglich in den Gesetzesentwürfen vorgesehene sog. "Optionsmodell" ist im nunmehr beschlossenen Steuersenkungsgesetz nicht mehr enthalten.

3.

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wird von höchstens 30 % auf 20 % gesenkt. Gleichzeitig werden auch die AfA-Tabellen verändert. Damit erfolgt eine zumindest teilweise "Gegenfinanzierung" der mit den übrigen Maßnahmen erreichten Steuerentlastung.

4.

Der Sondertarif für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) wird im Rahmen der Unternehmenssteuerreform abgeschafft.

Die Regelung des § 32c EStG 1997 musste, da nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig, aufgehoben werden.

5.

Die Sonder- und Ansparabschreibungen bleiben erhalten.

Im Gesetzentwurf war zunächst vorgesehen, die genannten Abschreibungen abzuschaffen. Die Sonderabschreibung bleibt nach dem nunmehr beschlossenen Gesetz jedoch wie bisher erhalten.

Bei der Ansparabschreibung gibt es eine Änderung, und zwar wird der Betrag für die Ansparrücklage gesenkt.

6.

Das Vollanrechnungsverfahren entfällt und wird durch das so genannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt.

Zurzeit müssen die Anteilseigner von Kapitalgesellschaften die an sie ausgezahlten Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft mit dem Bruttobetrag (Bruttodividende) - also einschließlich abgeführter Körperschaft- und Kapitalertragsteuer - privat im Rahmen ihrer Einkommensteuer versteuern. Dafür wird ihnen die abgeführte Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, mindert diese also.

Die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens dient dazu, eine Doppelbesteuerung nach dem Wegfall des Vollanrechnungsverfahrens zu vermeiden. Die auf der Basis der Körperschaft bei der Dividende bereits erfolgte Besteuerung wird pauschaliert beim Anteilseigner berücksichtigt. Somit müssen Anteilseigner nur noch die Hälfte der Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Einkommensteuer versteuern.

7.

Für private Anteilseigner wird die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (§ 17 EStG 1997, wesentliche Beteiligung), die durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, wird von 10 % auf 1 % gesenkt, wenn die Spekulationsfrist eingehalten wird.

8.

Ab 2002 sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerfrei.

Die nunmehr verabschiedete Steuerreform, die im Wesentlichen aus der genannten Unternehmenssteuerreform und aus der Tarifsenkung im Rahmen der Einkommensteuer für 2001/2003/2005 besteht, soll in erster Linie





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