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Wenn sich der Wert eines versicherten Risikos verändert, dann hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf eine dem Wert entsprechende Versicherungsprämie.
Werden etwa neue Betriebseinrichtungen gekauft, wertsteigernde Anbauten bei Gebäuden vorgenommen oder aber durch den Kauf einer neuen Einbauküche der Hausrat in seinem Gesamtwert erheblich gesteigert, dann steigt auch der Anspruch des Versicherungsnehmer s im Schadensfall. Er muss aber zuvor dem Versicherer diese Wertsteigerung anzeigen, um sich einen dem Versicherungswert angemessenen Entschädigungsanspruch zu erwerben. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, verstößt er nicht nur gegen seine aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Obliegenheitspflichten, sondern er hat im Versicherungsfall nur Entschädigungsanspruch auf einen entsprechend niedrigeren Teil des Schadens. In diesem Fall wird von Unterversicherung gesprochen.
Die Prämie orientiert sich an der Versicherungssumme, die bei Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungswert der versicherten Objekte übereinstimmt. Wird die Versicherungssumme aber nicht den Wertsteigerungen angepasst, so entsteht mit der Zeit Unterversicherung, da die Versicherungsprämie zu niedrig ist.
Beispiel: |
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Ein Gebäude hat bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Wert von 600.000 EUR. Dieser Wert entspricht der Versicherungssumme; entsprechend ist die Prämie gestaltet. Der Versicherungsnehmer bekäme also zu Beginn seines Vertrages bei einem Totalschaden des Gebäudes die Entschädigung, die dem Wert des Gebäudes entspricht. Durch bauliche Veränderungen, durch den Einbau eines neuen Heizungssystems und erhebliche Renovierungen steigt der Wert des Gebäudes auf 900.000 EUR. Dem Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsnehmer jedoch keine Mitteilung über die Wertsteigerung gemacht. Der Versicherungsfall tritt ein, und es entsteht ein Gebäudeschaden von insgesamt 300.000 EUR. Von der Versicherungsgesellschaft erhält der Versicherungsnehmer nun folgende Entschädigungsleistung:
Der Versicherungsnehmer erhält anstatt der vollen Entschädigungsleistung von EUR 300.000 nur 2/3 davon, also EUR 200.000. Hätte er die baulichen Veränderungen und damit die Wertsteigerung dem Versicherer rechtzeitig mitgeteilt, wäre die Berechnung der Unterversicherung entfallen. Er wäre dann in den Genuss der vollen Entschädigungsleistung gekommen. |
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Um unbeabsichtigte Unterversicherung zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer bei der Gebäudeversicherung die "gleitenden Neuwertklauseln" vereinbaren. Die Versicherungsgesellschaft garantiert dem Versicherungsnehmer damit, dass die Versicherungsprämie automatisch der marktbedingten Steigerung von Preisen und Löhnen angepasst wird und keine Unterversicherung entsteht.
Allgemein empfiehlt sich bei Sachversicherungen eine Beitragsdynamik.

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