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Ist im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung zum Zeitpunkt des Schadenfalls der tatsächliche Versicherungswert höher als die vereinbarte Versicherungssumme, so kann der Versicherer eine etwaige Unterversicherung auch für den Teilschaden geltend machen. Dies bedeutet, dass der Schaden nur in dem Verhältnis entschädigt wird, wie sich die Versicherungssumme zum Versicherungswert verhält.
Wird gleitende Neuwertversicherung vereinbart und die Versicherungssumme 1914 gemäß den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" ermittelt, so erklärt der Versicherer den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung und entschädigt bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht - unabhängig von der korrekten Ermittlung des Wertes 1914 - wenn die Beschreibung des Gebäudes im Antrag von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, sofern dies Abweichung auf Grund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherungsnehmers beruht, oder wenn der Bauzustand nachträglich verändert wurde und dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.

Gleitende Neuwertversicherung / Wohngebäude
Versicherungswert / Wohngebäude
Versicherungswert 1914 / Wohngebäude
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