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Von Unverfallbarkeit spricht man im Rahmen betrieblicher Altersversorgung, wenn Ansprüche des Arbeitnehmer auf eine Betriebsrente nicht mehr verloren gehen können, obwohl das zugrundeliegende Anstellungsverhältnis -sei es durch Arbeitsplatzwechsel, Erwerbsunfähigkeit o.ä. - nicht mehr besteht.
Die
betriebliche Altersversorgung
eines Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmer
ist zunächst stets an die Hauptvoraussetzung - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses -
geknüpft. Im Rahmen der Rentenreform wurde auch das Gesetz zur
betrieblichen Alterversorgung geändert.
Bislang galt , dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verfielen.
Einen Teilanspruch entsprechend der Anzahl der Dienstjahre im Verhältnis zu der erreichbaren Dienstzeit (m/n-tel -Methode)behielt der Arbeitnehmer jedoch gemäß § 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) unter folgenden Voraussetzungen (teilweise Unverfallbarkeit:
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet,
hat die Direktversicherung oder die Pensionszusage mindestens 10 Jahre für ihn bestanden oder
hat die Direktversicherung oder die Pensionszusage mindestens 3 Jahre für ihn nach einer mindestens 12-jährigen Betriebszugehörigkeit bestanden.
Diese Regelungen gelten weiterhin für vor dem 1.1.2001 bestehende Anwartschaften, es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf die Neuregelungen gemäß § 2 Abs.5a Betr.AVG gemäß den Übergangsregelungen nach § 30g BetrAVG. Je nach Sachlage kann für die beiden Parteien die neue oder die alte Lösung günstiger sein. Ab 1.1.2001 gelten für die Betriebliche Altersversorgung folgende Unverfallbarkeitsgrundsätze:
Der Arbeitnehmer hat das 30. Lebensjahr vollendet und
die Direktversicherung oder die Pensionszusage hat mindestens 5 Jahre für ihn bestanden oder
die Zuführung erfolgte durch Entgeltumwandlung.
(Die Regelung: "Dauer der Zusage 3 Jahre bei 12-jähriger Betriebs- zugehörigkeit" entfällt.)
Dann bestehen unverfallbare Ansprüche in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaft (versicherungsrechtliche Lösung), die bisher geltende m/n-tel Regelung entfällt. Die nun im Gesetz festgeschriebene Unverfallbarkeit im Falle der Entgeltumwandlung gegenüber den bislang bestehenden vertraglichen Lösungen (z. B. unwiderrufliches Bezugsrecht) bedeutet für den Arbeitnehmer einen größeren Schutz im Insolvenzfall seines Arbeitgebers. Flankiert wird diese Änderung durch Maßnahmen im Steuerrecht, die dem Arbeitgeber im Falle einer Direktzusage eine Rückstellungsbildung bereits zum 28.Lebensjahr des Arbeitnehmers ermöglichen.
Beispiele: |
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Ein 28-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Bei Eintritt in das Unternehmen im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht kein unverfallbarer Anspruch, weil das 30. Lebensjahr beim Ausscheiden nicht vollendet war. Ein 32-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1995 wurde ihm eine Pensionszusage erteilt, dem Betrieb gehört er seit 1990 an. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil er vor Erteilung der Pensionszusage 5 Jahre dem Betrieb angehörte. Ein 56-jähriger Arbeitnehmer scheidet im Jahr 2001 auf Grund einer Vorruhestandsregelung aus dem Unternehmen aus. Im Jahr 1998 bei Eintritt in das Unternehmen wurde ihm eine Pensionszusage erteilt. Es besteht ein unverfallbarer Anspruch, weil der Arbeitnehmer auf Grund der Vorruhestandsregelung so gestellt wird, als hätte er die Bedingungen erfüllt. |
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Betriebliche Altersversorgung
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