|
|
| Ihr Versicherungsdepot - Verträge verwalten, optimieren und sparen - Jetzt registrieren! |
| Versicherungslexikon | |
| A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Z - Begriff nicht gefunden? | |
| 1. | Ausschlüsse |
| 2. | Bedingungen für den Versicherungsschutz |
| 3. | Entschädigung durch den Versicherer |
Der Valorenversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz zu Grunde (AVBSP (MB) Valoren-VB).
Versichert sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Juwelen, Pelze und Pelzsachen. Die Valorenversicherung ist eine Allgefahrenversicherung, die das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr deckt.
Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist weltweit gültig.
Nicht versichert sind:
Gefahren des Bürgerkrieges, bürgerkriegsähnliche Umstände, sowie Gefahren aus dem Gebrauch oder dem Vorhandensein von Kriegswaffen.
Streik, Aussperrung, innere Unruhen,
Beschlagnahme und andere behördliche Eingriffe,
Schäden durch Selbstverderb, Abnutzung, Be- oder Verarbeitung, Ungezieferfraß an Pelzen, Überdrehen oder Ausbrechen von Zähnchen oder sonstige innere Beschädigungen an Uhren.
Kann der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren nicht erbracht werden, so reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Schadensfall darauf zurückzuführen ist.
Für das Bestehen des Versicherungsschutzes gelten einige Bedingungen. Der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöriger muss
die versicherten Gegenstände in einer ihrem Zweck entsprechenden Weise getragen haben,
die Sachen in persönlichem Gewahrsam - Juwelen und Schmucksachen in geeigneten Behältnissen - sicher aufbewahren,
die Sachen in einem festen Gebäude aufbewahren. Die Entschädigungsgrenzen liegen hier bei 12.800 EUR (die Höhe ist nach der Deregulierung von jeder Versicherungsgesellschaft frei wählbar) für die nicht sachgemäß, also nicht in einem Tresor aufbewahrten Sachen. Gegen das Abhandenkommen besteht in diesem Rahmen nur Versicherungsschutz bei Einbruchdiebstahl und Raub.
Werden die Sachen auf einer Reise mitgenommen, so besteht Versicherungsschutz, wenn in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr während einer Fahrtunterbrechung von nicht mehr als zwei Stunden, die versicherten Gegenstände im verschlossenen Fahrzeug zurückgelassen werden und der Kofferraum vom Innenraum nicht zugänglich ist. Die Entschädigungsgrenze ist hier auf 12.000 EUR (die Höhe ist nach der Deregulierung von jeder Versicherungsgesellschaft frei wählbar) festgesetzt.
Pelzsachen sind auch versichert
in den Garderobenablagen von Theatern, Lokalen und ähnlichen Einrichtungen,
als Reisegepäck in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder als Postpaket, wenn dies mit einer Wertangabe von 500 EUR (die Höhe ist nach der Deregulierung von jeder Versicherungsgesellschaft frei wählbar) verschickt wurde,
Schmuck und Pelze sind auch versichert, wenn sie einem Kürschner oder einem Juwelier in Obhut gegeben wurden, z. B. zur Reparatur, zur Schätzung, Aufbewahrung usw.
Für Sachen in Zweitwohnungen besteht nur Versicherungsschutz in der Zeit in der sie bewohnt ist.
Je sicherer die versicherten Gegenstände aufbewahrt werden, umso höher ist die Entschädigungsleistung des Versicherers. Bei Schäden durch Verlieren muss der Versicherungsnehmer allerdings 20 % der Entschädigungssumme selbst tragen.
Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis. Ist der Versicherungswert wegen des Alters oder der Abnutzung niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises, so gilt als Versicherungswert nur der Zeitwert.
Der Versicherer bietet folgende Entschädigungsleistungen unter Einhaltung der Versicherungsgrenzen und unter Anrechnung von Restwerten:
Für abhanden gekommene oder zerstörte Sachen wird der zum Zeitpunkt des Schaden gültige Versicherungswert ersetzt. Das Versicherungsunternehmen kann auch Naturalersatz leisten.
Bei Beschädigung werden die Kosten für eine fachmännische Reparatur und eine mögliche Wertminderung ersetzt.
Bei Ohrringen oder anderen paarweise zu tragenden Sachen sind die Kosten der Wiederherstellung des Paares oder eines Paares gleicher Art und Güte maßgebend.
Bei Unterversicherung wird die Entschädigung der Sache entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Versicherungswert und der Versicherungssumme gekürzt.
Werden abhanden gekommene versicherte Sachen wieder herbeigeschafft, so muss der Versicherungsnehmer die geleistete Entschädigung zurückzuzahlen oder er muss die Sachen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Bei einer teilweisen Entschädigung kann der Versicherungsnehmer die Sachen behalten, muss aber einen Teil der Entschädigung zurückzahlen. Ansonsten werden die Gegenstände von dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält das Versicherungsunternehmen den der geleisteten Entschädigung entsprechenden Anteil.
|
|
Service:
Versicherungsdepot |
Versicherungslexikon |
Expertensuche | Diskussionsforum |
Suche
Versicherungsvergleich:
Autoversicherung |
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung |
Fondsgebundene Rentenversicherung | Gesetzliche Krankenkassen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
|
Hausratversicherung
Lebensversicherung|
KFZ-Versicherung | Private Krankenversicherung
Privathaftpflichtversicherung | Rechtsschutzversicherung | Rentenversicherung
Risiko-Lebensversicherung
|
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Unfallversicherung | Wohngebäudeversicherung | Zusatzversicherung
News:
Allgemeines | Politik |
Urteile |
Unternehmen |
Gesundheit |
Lesermeinung
Versicherungsnetz: Startseite | Werbung |
Kontakt | Impressum |
Presse | Sitemap
Fair4U © 1996-2006