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Valorenversicherung

Inhaltsübersicht
1. Ausschlüsse
2. Bedingungen für den Versicherungsschutz
3. Entschädigung durch den Versicherer

Der Valorenversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz zu Grunde (AVBSP (MB) Valoren-VB).

Versichert sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Juwelen, Pelze und Pelzsachen. Die Valorenversicherung ist eine Allgefahrenversicherung, die das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung versicherter Sachen als Folge einer versicherten Gefahr deckt.

Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist weltweit gültig.

1. Ausschlüsse

Nicht versichert sind:

Kann der Beweis für das Vorliegen einer dieser Gefahren nicht erbracht werden, so reicht für die Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Schadensfall darauf zurückzuführen ist.

2. Bedingungen für den Versicherungsschutz

Für das Bestehen des Versicherungsschutzes gelten einige Bedingungen. Der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehöriger muss

Werden die Sachen auf einer Reise mitgenommen, so besteht Versicherungsschutz, wenn in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr während einer Fahrtunterbrechung von nicht mehr als zwei Stunden, die versicherten Gegenstände im verschlossenen Fahrzeug zurückgelassen werden und der Kofferraum vom Innenraum nicht zugänglich ist. Die Entschädigungsgrenze ist hier auf 12.000 EUR (die Höhe ist nach der Deregulierung von jeder Versicherungsgesellschaft frei wählbar) festgesetzt.

Pelzsachen sind auch versichert

Schmuck und Pelze sind auch versichert, wenn sie einem Kürschner oder einem Juwelier in Obhut gegeben wurden, z. B. zur Reparatur, zur Schätzung, Aufbewahrung usw.

Für Sachen in Zweitwohnungen besteht nur Versicherungsschutz in der Zeit in der sie bewohnt ist.

3. Entschädigung durch den Versicherer

Je sicherer die versicherten Gegenstände aufbewahrt werden, umso höher ist die Entschädigungsleistung des Versicherers. Bei Schäden durch Verlieren muss der Versicherungsnehmer allerdings 20 % der Entschädigungssumme selbst tragen.

Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis. Ist der Versicherungswert wegen des Alters oder der Abnutzung niedriger als 50 % des Wiederbeschaffungspreises, so gilt als Versicherungswert nur der Zeitwert.

Der Versicherer bietet folgende Entschädigungsleistungen unter Einhaltung der Versicherungsgrenzen und unter Anrechnung von Restwerten:

Werden abhanden gekommene versicherte Sachen wieder herbeigeschafft, so muss der Versicherungsnehmer die geleistete Entschädigung zurückzuzahlen oder er muss die Sachen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Bei einer teilweisen Entschädigung kann der Versicherungsnehmer die Sachen behalten, muss aber einen Teil der Entschädigung zurückzahlen. Ansonsten werden die Gegenstände von dem Versicherer öffentlich meistbietend verkauft. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält das Versicherungsunternehmen den der geleisteten Entschädigung entsprechenden Anteil.





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