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Veräußerung / Wohngebäude

Wird ein versichertes Gebäude veräußert, so geht die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Erwerber über. Hier gilt der Grundsatz bei Sachversicherungen "die Versicherung klebt an der Sache".

Gemäß den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. § 69 VVG, § 70 VVG,§ 71 VVG) hat der Erwerber das Recht, den Vertrag weiter zu führen oder innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Der Zeitpunkt des Erwerbes bei Gebäuden ist der Eintrag in das Grundbuch. Erlangt der Erwerber erst nach dem Erwerb Kenntnis von einer bestehenden Versicherung, so gilt die Monatsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Der Versicherer hat ebenfalls das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer First von einem Monat zu kündigen. Sein Kündigungsrecht erlischt jedoch, wenn er es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.


Vererbung / Wohngebäude





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